Änderungen der Strahlenschutzverordnung

Die Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung – StrlSchV) wurde 2024 erneut überarbeitet.

Größtenteils handelt es sich dabei um Klarstellungen oder Präzisierungen von bereits geregelten Sachverhalten. In einigen Fällen wurden aber auch zusätzliche Anforderungen oder Möglichkeiten für deren Erfüllung eingeführt.

Einige Änderungen, die in Forschung und Medizin relevant sein könnten, finden Sie im Folgenden kurz zusammengefasst.

  • Bei der Freigabe von Flüssigkeiten gilt nur die Masse der Flüssigkeit als Bezugsmasse. (§ 1 Abs. 17) Diese naheliegende Bestimmung wurde mangels rechtlicher Definition in der Vergangenheit kontrovers diskutiert.
  • Die Fachkunde kann im Einzelfall auch noch später als 5 Jahre nach Kursteilnahme bescheinigt werden. (§ 47 Abs. 1) Die StrlSchV räumt der Behörde nun einen Ermessensspielraum ein, für den aber keine allgemeinen Bedingungen existieren.
  • Erfordernis der Verwendung von Schutzkleidung und Schutzausrüstung im Kontrollbereich. (§ 75 Abs. 1a) Auch diese eigentlich selbstverständliche Anforderung fehlte vorher in der StrlSchV.
  • Sachverständigenprüfungen an anzeigebedürftigen UKP-Lasern alle 5 Jahre erforderlich. (§ 88 Abs. 4 Nr. 2) Einführung einer Prüfpflicht für neuerdings anzuzeigende UKP-Laser wie bei Röntgengeräten.
  • Entfernen von Kennzeichnungen auch bei Befreiung von der Freigabepflicht. (§ 93) Ausformulierung einer eigentlich selbstverständlichen Anforderung.
  • Bezugswertfestlegung bei Geräten zur Anwendung am Menschen ist auch durch andere Person mit erforderlicher Fachkunde im Strahlenschutz möglich. (§ 115 Abs. 2 Nr. 2) Erleichterung bei Geräten, für die der Hersteller dies nicht (ohne weiteres) leisten kann.
  • Die zuständige Behörde kann Zeitabstände für die Konstanzprüfung festlegen. (§ 116 Abs. 1)
  • Wiederholung der Risikobeurteilung bei Strahlenbehandlungen mind. alle drei Jahre. (§ 126 Abs. 1a) Dies im Qualitätsmanagement übliche Vorgehen wird rechtsverbindlich festgelegt.
  • Vor-Ort-Anwesenheit der Berechtigten Person für die technische Durchführung der Anwendung am Menschen (§ 145 Abs. 2), ebenso in der Tierheilkunde. (§ 146 Abs. 2) Diese Klarstellung soll insbesondere den Einsatz von „Tele-MTRs“ verhindern.
  • Verlängerung eines Strahlenpasses möglich. (§ 174 Abs. 2a) Für diese seit jeher angewandte Praxis fehlte die Rechtsgrundlage in der neuen StrlSchV.
  • Neue Strahlungs- bzw. Gewebe-Wichtungsfaktoren sind erst ab Juli 2027 verpflichtend anzuwenden. (§ 197) Kann bei Umrechnung von Organdosen in effektive Dosis geringfügige Unterschiede machen, sollte in der Praxis aber unkritisch sein.

Auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Justiz werden die jeweils aktuellen Versionen der Strahlenschutzverordnung und des Strahlenschutzgesetzes bereitgestellt.

Für Fragen zur Umsetzung der rechtlichen Vorgaben und weitere Informationen steht Ihnen das Team Strahlenschutz der Stabsstelle Sicherheitswesen und Umweltschutz gern zur Verfügung.