Augenschutz im Labor

Alles sicher im Labor? — Wie sieht es mit dem Tragen Persönlicher Schutzausrüstung beim Umgang mit Chemikalien aus?

Die Verwendung diverser Chemikalien im Labor ist für viele Beschäftigte Routine. Neue Kolleg*innen werden in die Arbeitsabläufe und Verfahren eingewiesen und je nach Vorerfahrung am Anfang auch entsprechend beaufsichtigt. Viele der Anwendungen müssen aus Gründen der Chemikaliensicherheit unter dem Abzug durchgeführt werden, wodurch Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe wirksam abgeführt werden. In der Eile oder Routine bleibt dabei vielleicht das eine oder andere Mal der Frontschieber nicht ganz geschlossen oder bei der Arbeit unter dem Abzug nicht maximal möglich geschlossen.

Die DGUV-Information 213-850 „Sicheres Arbeiten im Labor“ führt dazu aus:

„Bei geöffnetem Frontschieber darf nur in begründeten Ausnahmefällen nach einer Beurteilung der Gefährdungen gearbeitet werden, da bei geöffnetem Frontschieber das Rückhaltevermögen deutlich vermindert und damit der Schadstoffaustritt höher sein kann. Zudem wird der Benutzer des Abzuges dann nicht gegen verspritzende gefährliche Stoffe oder umherfliegende Glassplitter geschützt.“

Wird diese zentrale Sicherheitsregel missachtet, nimmt das Risiko deutlich zu und verspritzende Chemikalien können im schlechtesten Fall Gesicht oder Augen erreichen und je nach Menge und Art der Chemikalie, schwere gesundheitliche Folgen haben.

Um der grundlegenden Gefährdung beim Umgang mit Chemikalien im Labor zu begegnen, gibt es eine weitere wichtige Prämisse der Laborsicherheit gemäß der DGUV-Information 213-850:

„Der Unternehmer (heißt: Vorgesetzte*r) hat dafür zu sorgen, dass in Laboratorien alle Personen ständig eine Gestellbrille mit ausreichendem Seitenschutz tragen.“

Fehler in der Bedienung von Abzügen können passieren, Verspritzen von Chemikalien beim Öffnen von Gebinden oder bei Bruch von Gebinden sind möglich. Genau in diesen Fällen greift dieser „Basisschutz“ (= das Tragen einer Schutzbrille), um Schlimmeres, insbesondere die Kontamination der Augen zu verhindern oder zumindest zu begrenzen.

Nur wenn bei bestimmten Tätigkeiten oder Arbeitsabläufen dauerhaft sicher Augengefährdungen ausgeschlossen werden können, kann auf Augenschutz ausnahmsweise verzichtet werden. Diese Fälle sind zu bewerten und in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren (siehe DGUV-Information 213-850 Kap. 4.5 https://downloadcenter.bgrci.de/shop/?query=213-850&field=dlcxml).

Unfälle mit Kontamination der Augen/ des Gesichtes oder Beinahe-Unfälle dieser Art zeigen es deutlich: Das Gefährdungspotenzial ist im Labor im Zusammenhang mit Chemikalien nicht gering und die Schutzbrille (Gestellbrille mit Seitenschutz) bietet einen wichtigen Basisschutz, auch um menschliche Fehler „auszubügeln“ und Gesundheit zu schützen.

Überprüfen Sie also in diesem Sinne Ihre Laborpraxis und bewerten Sie die Tätigkeiten auch hinsichtlich der Augengefährdungen.

Materialien zur Unterweisung zu verschiedenen Aspekten der Laborsicherheit (z.B. Kurzvideos) sind über folgenden Link auf der Internetseite der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie BG RCI verfügbar: https://sicheresarbeitenimlabor.de/hauptmenu/hilfe_videos.htm

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an die Stabsstelle Betriebsärztlicher Dienst oder die Stabsstelle Sicherheitswesen und Umweltschutz.