Biostoffe: Arbeiten mit Umweltproben

Im Zuge von Forschungsprojekten werden häufig Probenmaterialien aus der Umwelt entnommen und analysiert. Wie sind diese Arbeiten hinsichtlich der Gefährdung mit biologischen Arbeitsstoffen einzustufen und zu handhaben?

Grundlegendes

Generell ist, wie bei allen Tätigkeiten, vor Beginn der Arbeiten eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Anhand der von den (Mikro-) Organismen ausgehenden infektiösen, toxischen oder auch sensibilisierenden Wirkungen, der Konzentration in der Probe und der geplanten Arbeiten erfolgt eine Einstufung in eine Schutzstufe gemäß BiostoffV. Es werden gemäß den Vorgaben zu den Schutzstufen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten während der Arbeiten sowie die Desinfektion, Inaktivierung und Entsorgung festgelegt und, wenn nötig, in einer Betriebsanweisung zusammengefasst. Auf dieser Grundlage werden die Beschäftigten unterwiesen.

Sie finden hier grundlegende Informationen und Checklisten für die Schutzstufen 1-3 sowie Vorlagen für den Hygieneplan und die  Betriebsanweisung für Tätigkeiten mit Biostoffen.

Definition Umweltproben

Hiermit sind Probenmaterialien gemeint, deren Zusammensetzung an (Mikro-) Organismen unbekannt ist. Hierzu gehören z.B. Sedimente, Boden, Wasser, Luft. Aus Umweltproben isolierte Organismen fallen nicht darunter, hier richtet sich die Gefährdung und die Einstufung nach der Risikogruppe des Organismus.

Einstufung

Ist die Zusammensetzung an (Mikro-)Organismen in der Umweltprobe nicht bekannt gelten die Arbeiten im Sinne der Biostoffverordnung als ungezielte Tätigkeiten. Anhand der in der Probe zu erwartenden (Mikro-) Organismen, ihrer infektiösen, toxischen oder auch sensibilisierenden Wirkungen, der Konzentration in der Probe und der geplanten Arbeiten (Aerosolbildung, Verletzungsgefahr) erfolgt eine Einstufung in eine Schutzstufe gemäß BiostoffV.

Schutzstufe 1

Die Mehrzahl der Probenmaterialien wie Sedimente, Boden, Wasser und Luft werden als nicht infektiös eingestuft und Tätigkeiten daher in die Schutzstufe 1 gemäß Biostoffverordnung eingestuft (siehe auch TRBA 100 Kapitel 4.4.2).

Schutzstufe 2

  • Proben von Abwasser (Schmutzwasser) oder Klärschlamm sind generell aufgrund der Belastung mit humanpathogenen Mikroorganismen unter Schutzstufe 2 zu handhaben. Ausnahme wären Tätigkeiten wie gelegentliche Trübungsmessungen, die unter die Schutzstufe 1 fallen. Für Details und eine Übersicht typischer im Abwasser vorkommender Organismen siehe auch die TRBA 220.
  • Proben aus Abfall, Kompost und Rottegut beinhalten durchaus auch Biostoffe der Risikogruppe 2. Kann es im Zuge der Arbeiten zu Anreicherungen oder Vermehrung dieser Organismen kommen, fallen die Arbeiten unter die Schutzstufe 2.
  • Ist das Habitat in Verdacht eine erhöhte Belastung an humanpathogenen Organismen aufzuweisen, muss geprüft werden, ob die Arbeiten unter die Schutzstufe 2 fallen.
  • Dies trifft ebenfalls zu, wenn mittels spezifischer Aufreinigung oder selektiver Vermehrung eine Ankonzentration von Organismen der Risikogruppe 2 oder höher stattfindet. Je nach Tätigkeit muss geprüft werden ob die Schutzstufe 2 ausreicht.
  • Orientierende Diagnostikuntersuchungen von Umweltproben, die Milzbranderreger enthalten können, fallen unter die Schutzstufe 2. Achtung: Weitergehende Analysen sind der Schutzstufe 3 zugeordnet.

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an die Beauftragte für Biologische Sicherheit, Dr. Sonja Voget.