Gesetze kompakt: Pflanzenschaderreger

Bestimmte Organismen wie z.B. spezielle Bakterien, Viren, Insekten und Pilze gelten als (Pflanzen-)schädlinge. Ihre Einschleppung oder Ausbreitung soll in der EU verhindert werden. Ende 2019 wurde die EU-Pflanzengesundheitsverordnung geändert. Dies betrifft neben anderen Bereichen auch die Forschung an und mit solchen Organismen, für die eine Ausnahmegenehmigung und spezielle Labore ebenso erforderlich sind wie eine Einfuhrgenehmigung.

Rechtlicher Hintergrund

Seit Ende 2019 ist die neue EU-Pflanzengesundheitsverordnung (EU 2016/2031) in Kraft. Sie enthält in Bezug auf Forschungstätigkeiten Einfuhrgenehmigungen und Melde-/Anzeigepflichten für die Arbeiten vor Ort. Und natürlich sind Änderungen wie die Hinzunahme von Räumen, Wechsel der Verantwortlichen Personen ebenfalls Anzeige pflichtig.

Zusätzlich gibt es sog. delegierte Verordnungen, die die Pflanzengesundheitsverordnung ergänzen. Wichtig hierbei ist u.a. die 2019/829, die befristeten Ausnahmen u.a. für wissenschaftliche Zwecke ermöglicht. Die Durchführungsverordnung 2019/2072 enthält umfangreiche Listen über betroffene Organismen und ist die erste Anlaufstelle bei der Frage, ob geplante Tätigkeiten betroffen sind.

Was sind Quarantäne-Schadorganismen?

Als Unionsquarantäneschädlinge gelten Schädlinge mit großer Schadwirkung an Pflanzen, die in der EU noch nicht auftreten oder nicht weit verbreitet sind. Sie sind im Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2072 aufgeführt.

Das Julius Kühn-Institut (JKI) veröffentlicht ebenfalls Risikoanalysen zu Organismen und kann diese den Quarantäne-Schadorganismen gleichstellen.

Geschlossene Anlagen

Voraussetzung für die Arbeiten mit Quarantäne-Schadorganismen sind geeignete Räumlichkeiten (Labore, Gewächshaus), die eine sog. geschlossene Anlage bilden, für die spezielle Anforderungen baulicher, technischer und organisatorischer Art definiert wurden. Die Anforderungen wurden von der Europäischen Pflanzenschutz Organisation (EPPO) im Standard 3/64 festgelegt und sind hier nachzulesen: https://www.eppo.int/RESOURCES/eppo_standards/pm3_procedures

Die Einteilung erfolgt in drei Sicherheitskategorien:

  • SL1: Organismen, die sich nicht durch Wasser oder Luft verbreiten können. Umfasst Risiken, die mit dem Kontakt mit Pflanzen, Böden, Pflanzenerzeugnissen, Kultursubstraten und Pflanzenresten verbunden sind (durch Menschen oder Tiere).
  • SL2: Organismen, die durch Wasser verbreitet werden können, aber nicht durch Luft. Umfasst Risiken, die mit der Ausbreitung von Pilzsporen, die nicht luftübertragbar sind, sowie von Nematoden, Pilzvektoren und solche der Kategorie SL1 verbunden sind.
  • SL3: Organismen, die durch Luft übertragen werden bzw. sich ausbreiten. Umfasst Risiken, verbunden mit der Ausbreitung von geflügelten Wirbellosen, Pollen, Samen, Pilzsporen und Organismen der Kategorie SL2.

Zuständigkeit in Niedersachsen

In Niedersachsen ist das Sachgebiet 3.7.2 des Pflanzenschutzamtes der Landwirtschaftskammer Niedersachsen zuständig für die:

  • Benennung von geschlossenen Anlagen in Niedersachsen
  • Ausstellung von Ausnahmegenehmigungen für den Umgang mit Unions­quarantäneschädlingen sowie anderen unter Quarantäne zu haltenden Schädlingen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen
  • Ausstellung von Ermächtigungen (LoAs) für die Einfuhr und / oder für das Verbringen des o.g. Materials
  • Überwachung der genehmigten Arbeiten und der geschlossenen Anlagen

Infos und Kontaktdaten finden Sie hier: https://www.lwk-niedersachsen.de/index.cfm/portal/2/nav/502/article/35842.html

Bitte denken Sie daran, den Bereich Biologische Sicherheit über geplante Arbeiten und der Antragsstellung vorab (!!!) zu informieren und sich beraten zu lassen.