Änderungen bei der Frist zur Fachkundeaktualisierung

Laut § 48 Abs. 1 StrlSchV ist die Fachkunde im Strahlenschutz alle 5 Jahre zu aktualisieren. Bislang wurde für den erstmaligen Besuch eines Aktualisierungskurses das Datum der Fachkundebescheinigung herangezogen, so dass auch ein längerer Zeitraum als 5 Jahre nach Besuch des Kurses zum Erwerb der Fachkunde zulässig war. Diese Rechtsauffassung hat sich nun geändert:

Die Behörden legen ab sofort den Zeitpunkt des faktischen Fachkundeerwerbs zugrunde, also sobald sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind

Dies bedeutet, dass für Fachkundegruppen ohne erforderliche praktische Erfahrung das Datum des Kurses zum Erwerb der Fachkunde maßgeblich für die Frist zur Aktualisierung ist. Für die übrigen Fachkundegruppen beginnt die 5-Jahres-Frist in der Regel mit Datum der Bescheinigung über die praktische Erfahrung. In allen Fällen wird zukünftig auf der Fachkundebescheinigung durch die zuständige Stelle angegeben, bis zu welchem Tag eine Aktualisierung erfolgen muss.

Fazit:

Ab sofort muss für viele technische Fachkunden spätestens 5 Jahre nach Besuch des (ersten) Fachkundekurses ein Aktualisierungskurs besucht werden, unabhängig davon, ob und wann eine Bescheinigung der Fachkunde von der zuständigen Behörde ausgestellt wurde!

Dies gilt nicht, wenn bereits eine Fachkundebescheinigung vom Gewerbeaufsichtsamt bzw. der Ärztekammer ausgestellt wurde, in der kein konkretes Datum für die Aktualisierung genannt ist. Dann kann der Aktualisierungskurs bis 5 Jahre nach Ausstellung dieser Bescheinigung besucht werden.

Falls Sie also vor einiger Zeit erfolgreich einen Fachkunde-Grundkurs besucht und noch keine Fachkundebescheinigung von der zuständigen Stelle erhalten haben, sollten Sie für sich prüfen, ob bald ein Aktualisierungskurs absolviert werden muss. Zusätzlich müssten Sie zeitnah den Antrag auf Bescheinigung der Fachkunde stellen (für Fristen bei der Beantragung von medizinischen Fachkunden siehe auch unser Artikel aus letztem Jahr).

Bitte informieren Sie gegebenenfalls auch Kolleg*innen über diese Änderung.

Bei Fragen hierzu wenden Sie sich gerne an den Bereich Strahlenschutz bzw. die Stabsstelle ASMKS!