Umbauten und Neu-Planung von Räumen im Bereich Strahlenschutz – Diebstahlsicherung beachten!

Auch in diesem Frühling finden an der Georg-August-Universität zahlreiche Um- und Neubauten statt.

Daher möchten wir an das Thema „Aufbewahrung und Lagerung radioaktiver Stoffe“, insbesondere den Aspekt der Diebstahlsicherung erinnern.

Radioaktive Stoffe sind nach § 65 StrlSchV in geschützten Räumen oder Schutzbehältern zu lagern und gegen Abhandenkommen oder den Zugriff durch unbefugte Personen zu schützen.

Die Mindestanforderungen an Türen, Fenster, Aufbewahrungsbehälter oder Schränke, die sich nach der Gesamtaktivität (Aktivitätsklasse) der in den Räumen befindlichen radioaktiven Stoffe richten, werden in der DIN 25422 (Aufbewahrung und Lagerung radioaktiver Stoffe – Anforderungen an Aufbewahrungseinrichtungen und deren Aufstellungsräume zum Strahlen-, Brand- und Diebstahlschutz) definiert.

VOR!! jeder Neu- oder Umbau-Maßnahme ist zwingend zu überprüfen, ob die geplante Aufbewahrung und Lagerung radioaktiver Stoffe den Anforderungen dieser DIN entspricht d.h. insbesondere der Zugang zu Räumen oder Raumgruppen nach außen hinreichend geschützt ist.

Bei bereits vorhandenen Türen, Fenstern oder Schränken muss geklärt werden, ob diese den Anforderungen genügen.

 

Und sonst noch……. Kennzeichnungen von Räumen – immer wieder aktuell!

Auch Raumnummern können sich bei Umbauten oder im Rahmen von Neustrukturierungen ändern.

Bitte geben Sie bei Prüfungen von Geräten und bei Anträgen und Anzeigen nach RöV oder StrlSchV immer die aktuell montierten Raumnummern an.