Achtung: Neue Anzeigepflichten bei Besitz von Polioviren und Material!

Mit der Novellierung des Infektions­schutz­gesetzes (IfSG) erhielt das Polio­containment mit dem neuen Paragraphen 50a („Labor­contain­ment und Ausrottung des Polio­virus“) eine gesetzliche Grundlage. Seit dem 25.7.2017 ist der Besitz von Polio­viren oder Material, das möglicher­weise Polioviren enthält, bei der zuständigen Behörde (i.d.R. Gesundheitsamt) anzeige­pflichtig.

Neben Material, welches bekanntermaßen Polioviren enthält, ist auch potenziell Poliovirus-enthaltenes Material betroffen. Dies können Stuhlproben, Rachenabstriche oder Abwasserproben aus Regionen oder Zeiten sein, in denen Poliowildviren oder Impfstoff-abgeleitete PV zirkulierten bzw. mit Lebendimpfstoff (OPV) geimpft wurde.

Sollte in Ihrer Klinik/Abteilung solches Material vorhanden sein, dann melden Sie sich bitte unverzüglich bei der Koordinatorin für Biologische Sicherheit, Dr. Sonja Voget.

Ausführliche weitergehende Informationen finden Sie auf der Seite des RKI.