Achtung: Neue Anzeigepflichten bei Besitz von Polioviren und Material!
Mit der Novellierung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erhielt das Poliocontainment mit dem neuen Paragraphen 50a („Laborcontainment und Ausrottung des Poliovirus“) eine gesetzliche Grundlage. Seit dem 25.7.2017 ist der Besitz von Polioviren oder Material, das möglicherweise Polioviren enthält, bei der zuständigen Behörde (i.d.R. Gesundheitsamt) anzeigepflichtig.
Neben Material, welches bekanntermaßen Polioviren enthält, ist auch potenziell Poliovirus-enthaltenes Material betroffen. Dies können Stuhlproben, Rachenabstriche oder Abwasserproben aus Regionen oder Zeiten sein, in denen Poliowildviren oder Impfstoff-abgeleitete PV zirkulierten bzw. mit Lebendimpfstoff (OPV) geimpft wurde.
Sollte in Ihrer Klinik/Abteilung solches Material vorhanden sein, dann melden Sie sich bitte unverzüglich bei der Koordinatorin für Biologische Sicherheit, Dr. Sonja Voget.
Ausführliche weitergehende Informationen finden Sie auf der Seite des RKI.