Der Autoklav Teil 3: technische Ausstattung

Spätestens bei der Neubestellung eines Autoklaven wird man von der Fülle der Zusatzfunktionen verwirrt. Was ist wirklich gefordert?

Bereits in Teil 2 ging es um die technische Ausstattung für das autoklavieren von Fest- bzw. Flüssigkeiten. In Teil 1 ging es um die Prüfpflichten. Da die diesjährige Dokumentenprüfung hier große Wissenslücken gezeigt hat, empfehle ich hier nochmal nachzulesen.

Hier möchte ich kurz auf wichtige Anforderungen für Gen-Labore hinweisen, da dies bei Bestellungen häufig nicht beachtet wird:

Vorgaben in S1:

Es gilt bereits hier die Anforderungen, das GVOs im Abfall richtig inaktiviert werden (§22 GenTSV). Was heißt das? In Teil 2 der Reihe wurde erläutert, dass poröse Festabfälle, in denen sich also Hohlkörper bilden könen, nur mittels des fraktionierten Vorvakuums korrekt inaktiviert werden können. Denn nur mit dieser Technik wird vor dem Autoklaviervorgang die überschüssige Luft aus der Kammer entfernt und der Sattdampf erreicht jeden Winkel. Übrigens schreibt bereits die DIN58951 diese Funktion als Anforderung an Autoklaven vor.

Zusätzlich ab S2:

Folgende technische Anforderungen gelten in S2 Laboren (Gentechnik und Biostoff) immer, und in S1 bei Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen der RG1 mit sensibilisierenden oder toxischen Wirkungen wenn es durch Bioaerosolbildung in der Aufheizphase zu einer gesundheitlichen Gefährdung der Mitarbeiter kommen kann.

  • Kondensatinaktivierung. Dampf kondensiert während des Sterilisationsprozesses und wird wieder zu Wasser. Dieses Kondensat muss im Autoklaven verbleiben und mit sterilisiert werden,
  • Abluftfiltration. Ab S2 ist Aerosolschutz vorgeschrieben. Dies gilt auch für Prozessabluft wie hier aus dem Autoklaven.