Einstufungen und Anzeigepflichten SARS-CoV-2 Arbeiten

Diverse Gremien haben Einstufungen für Tätigkeiten mit SARS-CoV-2 vorgenommen. Im folgenden finden Sie eine Auflistung dieser Stellungnahmen, sowie Anzeigepflichten.

Einstufungen

Biostoff: ABAS (Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe)

Das Virus wird in die Risikogruppe 3 eingestuft. Hier ist der Beschluss 1/2020 vom 27.03.2020 zu finden.

Nicht gezielte Tätigkeiten z.B. im Rahmen der Labordiagnostik, wie Probenvor- und aufbereitung und Inaktivierung wurden in S2 eingestuft. Alle aerosollastigen Tätigkeiten sind unter einer mikrobiologischen Sicherheitswerkbank durchzuführen, Atemschutz (mind. FFP2) und Schutzbrille sind empfohlen. Bei Tätigkeiten mit positiv getestetem Untersuchungsmaterial als Referenzmaterial zur Erprobung alternativer Testverfahren sind diese zusätzlichen Schutzmaßnahmen obligatorisch.

Gezielte Tätigkeiten wie Anzucht/Vermehrung, Anreicherung von infektiösen Viren und die Weiterverwendung von SARS-CoV-2 infizierten Zellkulturen sind gemäß der Risikogruppe des Virus in S3 eingestuft.

Denken Sie bei Tätigkeiten immer daran, dass VOR Aufnahme der Tätigkeiten eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden muss, die ausgehend von der Einstufung der Tätigkeiten einzuhaltende Schutzmaßnahmen benennt!

Gentechnik: ZKBS (Zentrale Kommission für Biologische Sicherheit)

Als Spender- oder Empfängerorganismus für gentechnische Arbeiten wird SARS-CoV-2 der Risikogruppe 3 zugeordnet. Arbeiten haben in S3 Laboren stattzufinden. Zusätzlich zu den S3 Vorgaben wird Atemschutz mit einem Rückhaltevermögen der Klasse P3 (FFP3-Masken, TH3P-Atemschutzhauen, Respiratoren mit P3-Filter) empfohlen.

Arbeitskreis Blut (Bundesministerium für Gesundheit)

Hinsichtlich Blut und Blutkomponenten insbesondere bei Bluttransfusionen hat der AK Blut am 17.03.2020 eine Stellungnahme herausgebracht.

Anzeigepflichten

Biostoffverordnung:

  • ungezielte Tätigkeiten (zB Diagnostik, Lagerung von Proben): Anzeige gemäß §16 Abs. 1, Nr. 1b Biostoffverordnung
  • gezielte Tätigkeiten (Forschung an SARS-CoV-2): Erlaubnis nach §15 BiostoffV oder bei bereits vorhandener S3 Erlaubnis: Anzeige über die Erweiterung der Arbeiten mit einem weitere Biostoff der RG 3 (§16 Abs. 1, Nr. 2 BiostoffV)

Gentechnikgesetz:

  • Alle geplanten Tätigkeiten (dazu gehört auch Lagerung  > 3 Tagen!) mit gentechnischen Verfahren bzw. unter Verwendung von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) sind genehmigungspflichtig.

Infektionsschutzgesetz:

Bei Tätigkeiten muss eine persönliche Erlaubnis nach §44 IfSG vorliegen und die Arbeiten gemäß IfSG angezeigt werden. Weitere Infos hierzu finden sie auf der Homepage der Stabsstelle.

 

Bei Fragen wenden Sie sich direkt an die Koordinatorin für Biologische Sicherheit, Dr. Sonja Voget: sonja.voget@zvw.uni-goettingen.de, 0551-39-24410.