Erste-Hilfe-Kurse

Mit der Einführung der Kontaktverbote sind auch Erste-Hilfe-Kurse abgesagt worden. Es stellt sich nun die Frage, wie es mit dem Ablauf der Frist zu Wiederholungskursen aussieht.

Die gesetzliche Unfallversicherung hat dazu Stellung genommen und schreibt in einer Pressmitteilung vom 24.3.2020.

„Die Versicherten von Mitgliedsbetrieben der Unfallkassen und Berufsgenossenschaften sollten bis zunächst 30. April 2020 an keiner Aus- oder Fortbildung zum Ersthelfer oder zur Ersthelferin teilnehmen. Das empfehlen die Unfallversicherungsträger dringend, um sich vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus zu schützen. Damit folgen sie den derzeitigen Vorgaben der politischen Entscheidungsgremien. (…)

Nach der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ haben Unternehmensleitungen dafür zu sorgen, dass Ersthelfer in Betrieben in Zeitabständen von zwei Jahren fortgebildet werden. Sollte diese Frist aufgrund der Kurs-Absagen nun überschritten werden, zeigen sich Unfallkassen und Berufsgenossenschaften kulant. Nach Wiederaufnahme des Regelbetriebs sollten die Kurse nachgeholt werden. Bei deutlicher Überschreitung oder in Zweifelsfällen sollte erneut eine Teilnahme an einer Ersten-Hilfe-Ausbildung erfolgen.“

Wann der Regelbetrieb auch bzgl. der Erste-Hilfe-Kurse wieder aufgenommen wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht absehbar. Was unter eine „deutlichen Überschreitung“ fällt, ist auch nicht weiter definiert. Da aber Aus- und Fortbildungskurse gleich lang sind (1 Tag), macht es zumindest vom Zeitfaktor her keinen Unterschied, an welchem Kurs Erst-Helfer teilnehmen.

(Wolter)