Corona-Arbeitsschutzverordnung: 10 m²/pro Person-Regel

In der im März 2021 verabschiedeten Corona-Arbeitsschutzverordnung wurde der bereits bekannte 1,5m-Abstand erweitert: ist die gleichzeitige Anwesenheit von mehreren Personen im geschlossenen Raum notwendig, so ist eine Mindestfläche von 10 m² pro Person anzusetzen.

Das führt in einigen Bereichen zu Problemen. Davon darf nur abgewichen werden, wenn „zwingende betriebsbedingte Gründe, insbesondere die auszuführenden Tätigkeiten oder die baulichen Verhältnisse“ dies nicht zulassen. Allerdings sind dann die aufgeführten Kompensationsmaßnahamen erforderlich:

1. Lüftungsmaßnahmen,

2. geeignete Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen,

3. Tragepflicht von Mund-Nase-Schutz oder Atemschutzmasken für alle anwesenden Personen,

4. sonstige im Hygienekonzept ausgewiesene Maßnahmen (Anmerkung der Redaktion: vermutlich sind organisatorische Maßnahmen gemeint).

Die entsprechenden Maßnahmen sind in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Lüftungsmaßnahmen werden in der „Handreichung zu Lüftung“ in den Regelungen der Universität auf der Corona-Homepage beschrieben. In Abhängigkeit der Personenzahl, der tatsächlichen Fläche/pro Person und der Lüftungssituation könnte das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die Notwendigkeit des Tragens einer FFP2-Maske für alle Personen sein.

Als organisatorische Maßnahme könnte evtl. markierte Wegeführung die Gefährdung reduzierten. Da hier verschiedene Schutzmaßnahmen möglich sind, stehen Ihnen im Rahmen der Beratung zur Gefährdungsbeurteilung die Sicherheitsfachkräfte der Stabsstelle gerne zur Verfügung.

Gefährdungsbeurteilung zum Schutz gegen die Ausbreitung des Corona-Virus: s. Homepage der Stabsstelle

(Wolter)