Gesetze kompakt: Arbeiten mir Erregern von Tierkrankheiten

Wer mit Organismen arbeiten möchte muss meist eine Vielzahl von Verordnungen und Gesetzen im Blick haben und prüfen, ob sich für die eigenen Arbeiten Pflichten daraus ergeben. Hier erfahren Sie was zu beachten ist, handelt es ich um einen Tierseuchenerreger.

Zwei Verordnungen sind hierbei zu beachten: die Tierseuchenerregerverordnung und die Tierseuchenerregereinfuhrverordnung (diese wird in Teil 2 der Reihe behandelt).

Tierseuchenerregerverordnung (TierSeuchErV)

Diese Verordnung regelt den Umgang mit Erregern von Tierkrankheiten. Sie gilt immer, wenn mit entsprechenden Organismen gearbeitet wird, egal ob die Tätigkeiten auf die Tierseuche ausgerichtet sind oder nicht. Das ist vielen Einrichtungen nicht immer bewusst.

Was sind Erreger im Sinne der Verordnung?

Erlaubnispflicht:

Bitte denken Sie daran im Vorfeld den Bereich Biologische Sicherheit zu kontaktieren und jeglichen Schriftverkehr mit der Behörde über die Stabsstelle zu führen!

  • Eine persönliche Erlaubnis braucht jeder, der mit Erregern von Tierkrankheiten arbeiten (z.B. Versuche, Diagnostik, Züchtung), sie erwerben oder abgeben will. Siehe Ausnahmemöglichkeit unten.
  • Sachkunde Voraussetzungen für die Erlaubnis: Approbation als Tierarzt, Arzt, Apotheker oder Abschluss Hochschulstudium Biologie oder Lebensmittelchemie und mind. 3 Jahre Tätigkeiten mit Tierseuchenerregern (Versuche, Diagnostik oder Zucht).
  • Ausnahmen von der Erlaubnispflicht: Sind von den Arbeiten nur nicht anzeigepflichtige Erreger betroffen und handelt es sich zB um reine Forschungstätigkeit wird keine persönliche Erlaubnis benötigt. Sobald Dienstleitungen für Dritte erbracht werden oder eben mit anzeigepflichtigen Erregern gearbeitet wird, gibt es keine Ausnahmemöglichkeit.

Antragsstellung Erlaubnis

In Niedersachsen müssen Anträge an das Dezernat 31, zuständig für Tierseuchenbekämpfung, des Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) gestellt werden.

Benötigt werden folgende Infos:

  • Antragsteller Institut/Firma:
    – genaue Anschrift
    – verantwortliche Person/-en
    – Stellvertreter
    – Kontaktdaten
  • Nachweis der Sachkunde des Antragstellers durch:
    – die Approbation als Tierarzt, Arzt oder Apotheker oder den Abschluss eines
    Hochschulstudiums der Biologie, der Lebensmittelchemie
    und
    – eine mindestens dreijährige Tätigkeit
    i. auf den Gebiet, für das eine Erlaubnis beantragt wird oder
    ii. im Bereich Versuche mit Tierseuchenerregern, mikrobiologische
    oder serologische Untersuchungen zur Feststellung übertragbarer
    Tierkrankheiten oder Fortzüchtung von Tierseuchenerregern
  • Erregerart, Gruppen, Klassifizierung nach Risikogruppe, Sicherheitsstufe
  • Projektbeschreibung
  • Grundrißplan der Labore

Änderungen anzeigen:

Bitte denken Sie daran, dass es auch nach Erhalt der Erlaubnis die Pflicht gibt wesentliche Änderung der Behörde mitzuteilen! Hierzu gehören der Wechsel der Verantwortlichen Person bzw. deren Stellvertretung, sowie Änderungen der Räumlichkeiten.

Anzeigepflicht erlaubnisfreie Tätigkeiten:

Achtung! Auch erlaubnisfreie Tätigkeiten müssen angezeigt werden! (siehe §6 TierSeuchErrV) In Absprache mit dem LAVES kann dies formlos per Mail über die Stabsstelle Sicherheitswesen, Biologische Sicherheit, geschehen. Bitte wenden Sie sich im Vorfeld an Frau Sonja Voget.