Unfallanzeigen bei Arbeits- und Wegeunfällen – neuer Verfahrensablauf

Bereits im letzten Newsletter wurde dieses Thema behandelt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, anzeigepflichte Arbeits- bzw. Wegeunfälle innerhalb von drei Tagen bei der Landesunfallkasse (LUK) anzuzeigen. Da der bisherige Weg zu Verzögerungen geführt hat, wurde der Ablauf (Plan) zur Erstellung der Unfallanzeigen geändert.

Bild Ablaufplan

Die ausgefüllte und unterschriebene Unfallanzeige ist danach nun an die jeweilige Personalabteilung zu schicken. Bei Wegeunfällen ist der Wegeunfallfragebogen nachzureichen. Ziel ist es, dass die Unfallanzeige umgehend an die Personalabteilung übermittelt wird.

Weiterhin gilt:

  • Arbeits- und Wegeunfälle ab einer Ausfallzeit größer 3 Kalendertagen sind anzuzeigen. Ist abzusehen, dass eine Ausfallzeit von größer drei Tagen erreicht wird, ist die Unfallanzeige umgehend zu erstellen.
  • Aber: Unfallanzeigen sind nur notwendig, wenn ein Arzt aufgesucht wurde oder es zu einem Schaden eines „Körperhilfsmittel“ (z.B. Brille) gekommen ist, also immer dann, wenn Kosten entstehen. Für alle anderen Verletzungen und Unfälle ist die Eintragung in das Verbandbuch ausreichend.
  • Unfälle Studierender müssen unabhängig der Ausfallzeit immer anzeigt werden, aber auch hier nur, wenn ein Arzt aufgesucht wurde.

Bei der Erstellung der Unfallanzeige ist zu beachten:

  • Die Formulare zur Unfallzeige und Wegeunfall finden Sie auf den Intranet Seiten der jeweiligen Personalabteilung

UNI: Mitarbeiterportal > Formular Center > „U“ bzw. „W“

UMG: Internetseite G3-2 > Personalinfos A-Z > Unfallmeldung

Hierbei ist darauf zu achten, dass es sich um die „richtige“ Unfallfallanzeige handelt: für Arbeits- und Wegeunfälle ist das Formular „Unfallanzeige der Landesunfallkasse“ zu verwenden. Zu erkennen an der „Unternehmensnummer des Unfallversicherungsträgers“ (oben rechts im Formular).

Die Unfallanzeige des Dienstherren ist für Beamte oder bei Beteiligung Dritter und ist für die LUK nicht ausreichend!

  • Auch wenn der Unfallhergang nicht ganz klar ist, besteht die Möglichkeit durch „Schilderung anderer Personen“ einen ungefähren Unfallhergang zu schildern. Die Rückkehr der verunfallten Person darf nicht abgewartet werden.
  • Das Ausfüllen der Unfallanzeige ist nicht Aufgabe der verunfallten Person sondern die Aufgabe der Einrichtung.

Weiter Information hierzu finden Sie auf der Homepage der Stabstelle SU. Sie können zu allen Fragen rund um die Unfallanzeigen gerne auch die Sicherheitsfachkräfte der Stabsstelle ansprechen.