Triton im Labor: Ja, aber…

In vielen Laboren wird Triton als Detergens eingesetzt. Nun wurde der Gebrauch der sehr umweltschädlichen Chemikalie eingeschränkt. Es stellt sich auch die Frage, ob der Stoff ersetzt werden kann.

Octoxinol 9 (INN) ist ein nichtionisches Tensid aus der Gruppe der Octylphenolethoxylate. Markennamen aus dieser Reihe sind unter anderem Triton X-100 und Nonidet P40. Sie finden als Detergens Anwendung in der Biochemie. Da Octoxinol Proteine im Gegensatz zu SDS nicht denaturiert, wird es u. a. bei der Proteinreinigung benutzt, um Membranproteine in ihrer nativen Konformation aus Membranen herauszulösen. Es wird auch z. B. zur Virusinaktivierung von behüllten Viren nach dem Solvent-Detergent-Verfahren verwendet.

Der Ausgangstoff 4-tert-Octylphenol ist aber auch der erste Stoff, der aufgrund seiner endokrinen Wirkung auf die Umwelt als besonders besorgniserregender Stoff (substances of very high concern; SVHC) identifiziert wurde. Die Bewertung erfolgte durch das Umweltbundesamt. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass Octylphenol das Hormonsystem in Fischen beeinträchtigt und dadurch die Entwicklung und Fortpflanzung schädigt. Bereits minimale Konzentrationen von wenigen Millionstel Gramm reichen aus. https://www.umweltbundesamt.de/octylphenol-seine-ethoxylate

Der Anhang XIV der REACH-Verordnung schreibt vor, dass seit dem 4. Januar 2021 („Sunset-Date“) OPE- und NPE-Produkte (Tenside wie Triton X100) nicht mehr verwendet werden dürfen, es sei denn eine behördliche Zulassung liegt vor oder die beabsichtigte Verwendung ist von der Zulassungspflicht ausgenommen. Dabei geht es nicht nur um den Einkauf, sondern auch um die Benutzung. Demnach dürfte man die gelisteten Tenside nicht einsetzen, selbst wenn man noch Restbestände hätte.

Allerdings kann auch eine Ausnahmeregelung für die Forschung zum Tragen kommen: Die wissenschaftliche Forschung und Entwicklung ist in Artikel 3 Nr. 23 der REACH-Verordnung definiert als unter kontrollierten Bedingungen durchgeführte wissenschaftliche Versuche, Analysen oder Forschungsarbeiten mit chemischen Stoffen in Mengen unter 1 Tonne pro Jahr. Einige allgemeine Bestimmungen im Rahmen der Zulassung und Beschränkungen werden in diesem Bereich nicht angewendet. Stoffe, die der Zulassung unterliegen, dürfen gemäß Artikel 56 Absatz 3 damit in der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung verwendet werden. Allerdings fordern Lieferanten für den Bezug des Stoffs Endverbleibserklärungen. Alle Endverbleibserklärungen werden prinzipiell durch die jeweilige Einrichtung ausgefüllt und unterschrieben.

Wird diese Ausnahmeregelung genutzt, so gilt trotzdem für alle Verwender*innen:

* Triton und Flüssigkeiten, die Triton enthalten, nie in den Ausguss geben! Nutzen Sie die kostenlose Entsorgung über das Zentrale Sammellager.

* Prüfen Sie, ob Triton bei Ihrer Anwendung durch biologisch abbaubare bzw. weniger umweltgefährliche Stoffe ersetzt werden kann. Solche werden von verschiedenen Herstellern angeboten. (Anmerkung: Auch diese Stoffe müssen i. A. als Chemikalien entsorgt werden und gehören nicht in den Ausguss.)

Hier finden Sie allgemeine Informationen über die Entsorgung von Chemikalien bei Uni und UMG: Link Merkblatt Gefährliche Abfälle