Behördliche Fristen

Das Gewerbeaufsichtsamt weist auf den zeitlichen Aufwand für die Prüfung der zu erfüllenden Voraussetzungen bei der Erteilung von Genehmigungen im Strahlenschutz hin.

Erfahrungsgemäß muss nach Einreichen der Antragsunterlagen mit mindestens vier Wochen bis zum Vorliegen der Genehmigung gerechnet werden, sofern sich keine Rückfragen seitens der Behörde ergeben. Um solche zu vermeiden, sollte schon zuvor eine Abstimmung über den Inhalt des Antrags erfolgen; dies umfasst häufig auch einen gemeinsamen Ortstermin mit einem Behördenvertreter. Wenden Sie sich deshalb so frühzeitig wie möglich an uns und berücksichtigen Sie einen entsprechenden Vorlauf, wenn eine neuartige Strahlenquelle angeschafft oder ein Strahlenschutzbereich eingerichtet bzw. verändert werden soll.

Sind bauliche Maßnahmen zur Ertüchtigung des Strahlenschutzes oder anderweitige Installationsarbeiten erforderlich, ist in der Regel eine Einbindung der Behörde bereits vor der Durchführung ratsam.

Bei anzeigebedürftigen Röntgengeräten darf der Betrieb vier Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen bei der Behörde begonnen werden. Auch wenn dort oftmals eine schnellere Bearbeitung erfolgt, planen Sie auf jeden Fall einen entsprechenden zeitlichen Puffer nach der Installation des Geräts ein!

Damit wir vorab die Vollständigkeit prüfen und evtl. mit der Behörde Rücksprache halten können, benötigen wir rechtzeitig die relevanten Informationen und Dokumente; bei zeitkritischen Projekten also bereits vor der Sachverständigenprüfung, welche in der Regel den letzten Schritt vor der Einreichung darstellt. Nähere Informationen zur Anzeige von Röntgengeräten finden Sie hier.