Neues Strahlenschutzrecht X: Anzeigefrist für Röntgengeräte auf vier Wochen verlängert

Die Frist zur Prüfung einer RöntgengeräteAnzeige durch die Aufsichtsbehörde wurde mit dem neuen Strahlenschutzgesetz von zwei auf vier Wochen verlängert. Die Frist beginnt erst, wenn alle für eine Anzeige geforderten Unterlagen vollständig bei der Behörde eingegangen sind.

Erst nach Ablauf von vier Wochen oder wenn zwischenzeitlich die Bestätigung der Behörde zum genehmigungsfreien Betrieb vorliegt, darf das angezeigte Gerät genutzt werden. (s. auch § 20 StrlSchG)

Die Anzeigen für Neugeräte der Universität und der UMG werden grundsätzlich über die Stabsstelle Sicherheitswesen / Umweltschutz beim Gewerbeaufsichtsamt Göttingen eingereicht. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bereichs Strahlenschutz der Stabsstelle Sicherheitswesen / Umweltschutz unterstützen Sie bei der Zusammenstellung der Anzeigeunterlagen. Die Beschaffung aller notwendigen Unterlagen benötigt erfahrungsgemäß Zeit. Bitte denken Sie daher daran, uns rechtzeitig über die geplante Anschaffung eines Röntgengerätes zu informieren.

Neben Angaben zur Röntgeneinrichtung und den zuständigen Strahlenschutzbeauftragten müssen bei medizinischen Geräten auch die sonstigen beim Betrieb der Röntgeneinrichtung tätigen Personen (z.B. weitere Ärzte und Pflegepersonal) in der Anzeige genannt werden.

Zu den Anzeigeunterlagen für medizinische Geräte gehören:

  • Approbationsurkunde (bei allen Ärzten)
  • Nachweis über Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz
  • Nachweis über Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz
  • Nachweis über Erwerb der Kenntnisse im Strahlenschutz der sonst tätigen Personen
  • Nachweis über Aktualisierung der Kenntnisse im Strahlenschutz der sonst tätigen Personen
  • Ausbildungsnachweis der sonst tätigen Personen
  • Bestellung/en des/der Strahlenschutzbeauftragten (wird durch die Stabsstelle S/U durchgeführt)
  • Prüfbericht / Bescheinigung des Sachverständigen
  • EG-Konformitätserklärung für Medizinprodukte / Bauartzulassungsschein mit Stückprüfungsbestätigung des Herstellers
  • Anmeldung bei der Ärztlichen / Zahnärztlichen Stelle (wird durch die Stabsstelle S/U durchgeführt)
  • Nachweis der Beteiligung eines Medizin-Physik-Experten (z.B. bei Röntgentherapie, CT, Intervention mit erheblicher Exposition)
  • Fachkundenachweis/Aktualisierung des Medizin-Physik-Experten (z.B. bei Röntgentherapie, CT, Intervention mit erheblicher Exposition)
  • Abgrenzungsvertrag bei mehreren Strahlenschutzverantwortlichen

(Rechtsgrundlage für die Erhebung dieser Daten sind die §§ 16 und 19 StrlSchG.)

Für die Anzeige von Röntgeneinrichtungen zur technischen Anwendung bestehen andere Anforderungen an die Unterlagen, über die wir Sie bei Bedarf gern informieren.

Für genehmigungspflichtige Röntgengeräte wurde im Strahlenschutzgesetz keine maximale Bearbeitungszeit festgelegt.

Weitere Informationen können Sie den Antragsformularen für Röntgeneinrichtungen (Medizin/Tiermedizin/Technik/Teleradiologie) entnehmen, die über die folgende Internetseite der Gewerbeaufsicht Niedersachsen abrufbar sind:

https://www.gewerbeaufsicht.niedersachsen.de/service_favoriten/downloads_gefahrenschutz/strahlenschutz/strahlenschutz-52106.html