Gentechnik Basics: Die Projektleitung, Teil 2

Die Kernpflichten der Projektleitung nach § 14 GenTSV

Kommen wir gleich zum dicksten Brocken. Dieser Paragraph richtet sich explizit an die Projektleitung und listet die Pflichten auf.

  1. Beachtung der §§ 8 bis 13 GenTSV, sowie der seuchen-, tierseuchen-, tierschutz-, artenschutz- und pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften: In den Paragraphen geht es um allg. Sicherheitsmaßnahmen in Laboren, Gewächshäusern, Tierhaltung. Hierzu gehört zB die Erstellung einer Betriebsanweisung für die S1 oder S2 Labore! Die Erläuterung zu den weiteren genannten Vorschriften finden Sie bereits im ersten Beitrag zum Projektleiter (am Ende des Artikels) sowie in den Checklisten für S1 S2 Labore.
  2. Einhaltung der Fristen bei Anzeigen, Anmeldungen und Genehmigungen. Sie finden im Merkblatt zu Anzeigen, wesentlichen Änderungen und Mitteilungspflichten alle Angaben zu möglichen Wartefristen.
  3. Umsetzung behördlicher Auflagen und Anordnungen: Denken Sie da zB an die Nebenbestimmungen im Bescheid zur Errichtung ihrer gentechnischen Anlage! Schauen Sie da mal rein. Natürlich kann die Behörde auch später Anordnungen treffen, stellt sie zB Verstöße gegen geltendes Recht fest.
  4. Qualifikation, Einweisung Mitarbeiter: Wurden die Mitarbeiter vor Aufnahme der Tätigkeiten eingewiesen und verfügen sie überhaupt über eine ausreichende Qualifikation? Wenn nicht, müssen sie nachgeschult werden.
  5. Unterweisungen, arbeitsmed. Untersuchungen: Die Unterweisung findet anhand der Betriebsanweisung des S1 oder S2 Labors VOR Aufnahme der Tätigkeiten statt und dann einmal jährlich. Die Veranlassung arbeitsmed. Vorsorgeuntersuchungen bedeutet nicht, dass Sie Ihre Mitarbeiter persönlich zum Untersuchungstermin bringen müssen. Es reicht dafür zu sorgen, dass sie beim Betriebsärztlichen Dienst für die nötigen Untersuchungen angemeldet werden und somit die Einladungen erhalten.
  6. Unterrichtung des BBS: Der BBS hat dem PL gegenüber eine Kontrollpflicht. Um diese ausüben zu können muss der PL ihm alle nötigen Informationen zur Verfügung stellen.
  7. Gefahrenabwehr: Es ist wichtig, dass hier von Gefahr, nicht von Schaden die Rede ist! Es muss also bereits bei einer gefährlichen Situation gehandelt werden, wenn abzusehen ist, dass im weiteren Verlauf ein Schaden für Menschen, Umwelt, Tiere, Pflanzen und Sachgüter von erheblichen Wert zu erwarten ist. Der PL hat Maßnahmen anzuweisen oder selbst einzuleiten, um diese Gefahr abzuwenden.
  8. Anzeige unerwarteter Vorkommnisse: Sollte im Verlauf der gentechnischen Arbeit etwas Unvorhergesehenes passieren, was nicht den Erwartungen gemäß der Risikobewertung entspricht und möglicherweise eine Gefährdung für Mensch, Umwelt und Sachgüter zur Folge haben kann, dann muss das dem Betreiber (!) gemeldet werden. Und zwar „unverzüglich“, d.h. sofort wenn man das Problem erkannt hat.
  9. dreht sich um Freisetzungen. Im Labor nicht relevant.

Pflicht zur Risikobewertung und Aufzeichnungspflicht

Ohne eine Risikobewertung der gentechnischen Arbeiten können Sie keine Anzeige/Antrag stellen. In S2 müssen Sie weitere Arbeiten anzeigen und auch da eine Risikobewertung beilegen (Achtung: das gilt sobald Abweichungen von der original Anzeige geplant sind, wie zB Nutzung neuer Vektoren, Organismen, Zelllinien usw.). Aber auch in S1 muss bei weiteren Arbeiten, die von den ursprünglich in der Anzeige Beschriebenen abweichen, eine Risikobewertung erstellt werden. Darüber hinaus müssen Aufzeichnungen über die gentechnischen Arbeiten geführt werden, deren Inhalt in der GenTAufZV geregelt ist. Informationen zu Form und Inhalt gibt es in diesem extra Beitrag.

Nur, wer ist dafür verantwortlich, dass eine Risikobewertung und gent. Aufzeichnungen stattfinden?

  • §6 Absatz 1 GenTG besagt, dass wer gentechnische Anlagen errichtet oder betreibt, gentechnische Arbeiten durchführt eine Risikobewertung zu erstellen und diese regelmäßig (!) oder anlassbezogen (!) zu überprüfen hat. Es sind also Betreiber und PL angesprochen. In der Bestellung zum PL wird Ihnen diese Pflicht übertragen, da der Betreiber in Person nicht Ihre Arbeiten vor Ort bewerten kann.
  • §6 Absatz 3 GenTG sagt, dass der Betreiber Aufzeichnungen über die gent. Arbeiten zu führen hat. Auch diese Pflicht ist dem PL mit der Bestellung übertragen worden. Diese Delegation ist möglich, denn laut §4 Abs. 2 GenTAufZV kann „der Betreiber den PL mit der Führung der Aufzeichnungen beauftragen“. Sie ist auch sinnvoll, da dies nur vor Ort geleistet werden kann.

Mitteilungspflichten und Anzeigen von wesentlichen Änderungen

Eine Auflistung der Anzeige und Mitteilungspflichten finden Sie im Merkblatt. Beispiele sind Wechsel in den verantwortlichen Personen (PL, BBS), Austausch von Autoklav oder Sicherheitswerkbank, Hinzunahme von Laboren, Anzeige neuer Arbeiten. Diese Anzeige und Mitteilungspflichten sind übrigens eine Pflicht des Betreibers. Nur haben Sie die Verpflichtung dies dem Betreiber (über die Koordinatorin für Biologische Sicherheit) mitzuteilen, damit er dieser Pflicht nachkommen kann.

Wichtig: Pflichten aus anderen Gesetzen, Verordnungen

Das GenTG sagt hinsichtlich der Sachkunde, dass „seuchen- und pflanzenschutzrechtliche Vorschriften unberührt bleiben“. Was heißt das?

Werden mit humanpathogenen Erregern im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) oder Tierseuchenerregern oder Pflanzen-Schaderregern gearbeitet, muss eine Erlaubnis (und auch eine Anzeige!) gemäß dem entsprechenden Gesetz oder Verordnung vorliegen! Da diese Erlaubnisse personenbezogen sind, müssen diese extra beantragt werden und sind nicht Teil der Genehmigung für gentechnische Arbeiten. (siehe hierzu auch die Checkliste für S2 Labore). Im Übrigen muss nicht der PL die personenbezogene Erlaubnis besitzen. Es reicht, wenn der Abteilungs-, Instituts- oder Klinikleiter über diese Erlaubnis verfügt und der PL unter dessen Aufsicht arbeitet.