Gentechnik Basics: Der Projektleiter, Teil 3

Im letzten Teil der Reihe rund um den Projektleiter geht es um mögliche Bußgelder, Geldstrafen und Freiheitsstrafen bei Verstößen gegen das GenTG bzw. die GenTSV.

Ordnungswidrigkeiten

Hierbei werden nur die Ordnungswidrigkeiten aufgeführt, die auch die Projektleiter betreffen. Ordnungswidrigkeiten bei Produktion, Freisetzung und Inverkehrbringen sind ebenfalls nicht aufgeführt, da an der Uni nicht relevant. In Klammern finden Sie den Verweis auf den entsprechenden Paragraphen.

§38 GenTG:

  • Risikobewertung der Arbeiten und Aufzeichnungspflicht für weitere Arbeiten ab S1: Die Risikobewertung wird sanktioniert, wenn diese nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchgeführt wird. Auch wenn keine Aufzeichnungen geführt werden, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar (§38, (1) Nummer 1 und 1a).
  • Anzeige/Anmeldung von Laboren oder Arbeiten:
    • Durchführen von Arbeiten ab S1 in nicht angezeigten Laboren (§38, (1) Nummer 2).
    • Fehlende Anzeigen/Anmeldung von S1 bzw. S2 Laboren und unterlassen der notwendigen Anzeigen bei wesentlichen Änderungen (§38, (1) Nummer 4 und 5).
    • Fehlende Anzeige von weiteren Arbeiten in S2 bzw. Genehmigung weiterer S3/S4 Arbeiten (§38, (1) Nummer 6, 6a).
    • weitere Arbeiten einer höheren Sicherheitsstufe durchgeführt (ab S3) als zugelassen (§38, (1) Nummer 6b).
  • Verstöße gegen Auflagen und Nebenbestimmungen aus §19 (2) GenTG (§38, (1) Nummer 8).
  • Verstöße gegen die Mitteilungspflichten aus §9 und 21 GenTG (§38, (1) Nummer 9).
  • Verstöße gegen die Aufsichts- und Duldungspflichten:
    • Die Behörde darf alle Unterlagen einsehen und Kopien anfertigen (§38, (1) Nummer 11).
    • Es muss auf Verlangen die Risikobewertung vorgelegt werden (§38, (1) Nummer 11a).

Exkurs: Sie finden hier u.a. das Merkblatt in dem alle Anzeige und Mitteilungspflichten aufgeführt sind! Bei Unsicherheit sprechen Sie mich einfach an!

§33 GenTSV (neue Verordnung! Alt: §20)

In der überarbeiteten GenTSV ist nicht nur der Betreiber explizit angesprochen, sondern jeder, der gegen die aufgeführten Punkte verstößt:

  • Betriebsanweisung Labore ab S1: Betriebsanweisung wird nicht oder nicht rechtzeitig erstellt (§33, Nummer 7).
  • Unterweisungen: Beschäftigte werden nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrieben Weise oder nicht rechtzeitig unterwiesen (§33, Nummer 8).
  • Beauftragte/r für Biologische Sicherheit: Bestellung nicht oder nicht rechtzeitig erfolgt. Dies ist eine Betreiberpflicht, aber der Projektleiter muss dies dem Betreiber mitteilen.
  • Labore:
    • Missachtung der Sicherheitsmaßnahmen für S3 und S4 Labore. Diese sind in der Anlage 2, Teil A (Labor) bzw. Teil B (Produktion) ausgeführt (§33, Nummer 1).
    • Abwasser und Abfallbehandlung
      • ab S1: GVO haltige Abfälle müssen gemäß §23 GenTSV (S1 u S2) bzw. §26 GenTSV (S3 und S4) vorbehandelt bzw. sterilisiert werden (§33, Nummer 9 u 10).
      • ab S3: Der Autoklav muss so ausgelegt sein, dass bei Fehlern ein freiwerden der GVOs ausgeschlossen ist (§33, Nummer 11).
    • Gewächshaus:
      • ab S2: GVOs und Abfälle müssen gemäß den Anforderungen transportiert werden (§33, Nummer 2).
      • ab S4: Gewächshäuser dürfen nicht an ein allgemeines Vakuumsystem angeschlossen werden (§33, Nummer 3).
    • Tierhaltung:
      • ab S2: GVOs und Abfälle müssen gemäß den Anforderungen transportiert werden (§33, Nummer 4).
      • ab S3: Verbot der Rückführung von kontaminierter Abluft in den Arbeitsraum (§33, Nummer 5).
      • ab S4: Tierräume dürfen nicht an ein allgemeines Vakuumsystem angeschlossen werden (§33, Nummer 6).

§5 GenTAufzV

Die Gentechnikaufzeichnungsverordung regelt wie die vorgeschriebenen Aufzeichnungen der gentechnischen Arbeiten auszusehen haben. Zum GenTG, welches nur eine Ordnungswidirgkeit sieht wenn keine Aufzeichnungen geführt werden (und nicht wenn diese mangelhaft sind), fügt die GenTAufzV noch einige, wenige Punkte hinzu:

  • Folgende Informationen werden nicht oder nicht vollständig geführt:
    • §2 Abs. 1, Satz 1: Namen und Anschrift des Betreibers und Lage der gentechnischen Anlage, in der die gentechnischen Arbeiten durchgeführt werden,
    • §2 Abs. 2, Satz 1: bei weiteren Arbeiten in S1 Beschreibung der gent. Arbeiten einschließlich Zielsetzung
    • §2 Abs. 2, Satz 2: Änderung der Sicherheitsstufe und Begründung
    • §2 Abs. 3: betrifft Produktionsbereich
    • §2 Abs. 4: betriftt S3 und S4
    • §2 Abs. 5: betrifft Freisetzungen
  • Aufzeichnungen können der Behörde nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt werden
  • Verstoß gegen die Aufbewahrungsfrist S1 10 Jahre und ab S2 30 Jahre

Strafvorschriften

Strafbare Handlungen gemäß §39 GenTG, die mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden können. Die Taten sind auch fahrlässig begehbar und auch der Versuch ist strafbar.

  • Freisetzen von GVO ohne Genehmigung
  • Betreiben einer S3 oder S4 Anlage ohne Genehmigung: Strafbar macht sich der Betreiber, aber auch eine Mittäterschaft des Projektleiters und BBS ist möglich.

Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahren; §39, 2). Fahrlässig begangen: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr (§39, 5).

  • Gefährdung von Rechtsgütern: Gefährdung von Leib, Leben, Gesundheit, Sachgüter von bedeutenden Wert oder Bestandteile des Naturhaushalts von erheblicher ökologischer Bedeutung.

Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu 5 Jahren; §39, 3). Fahrlässig begangen: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren (§39, 6 u 7).