Neues Strahlenschutzrecht XIII: Neuregelung Dichtheitsprüfung umschlossene radioaktive Stoffe – auch für bestehende Genehmigungen!

Seit dem 31.12.2018 besteht eine gesetzliche Neuregelung zur Dichtheitsprüfung von umschlossenen radioaktiven Stoffen. Auch bei bestehenden Genehmigungen ist zu prüfen, ob hierdurch neue Pflichten entstanden sind. Im bis 31.12.2018 gültigen Strahlenschutzrecht oblag es der zuständigen Behörde, die Strahlenschutzverantwortlichen zur Prüfung der Dichtheit der Umhüllung umschlossener radioaktiver Stoffen zu verpflichten (§ 66 StrlSchValt). Diese Verpflichtung zur Überprüfung wurde in der Umgangsgenehmigung in der Regel als Nebenbestimmung formuliert. Diese Nebenbestimmungen in bestehenden Genehmigungen gelten auch ab 2019 fort.

Bei bestehenden Genehmigungen, in denen keine Verpflichtung zur Dichtheitsprüfung erwähnt ist, und in denen der Genehmigungsinhaber auch nicht explizit von dieser Pflicht befreit wurde, ist ab 31.12.2018 der Genehmigungsinhaber (Strahlenschutzverantwortliche) zur Prüfung der Dichtheit in geeigneter Weise und in regelmäßigen Zeitabständen verpflichtet. (§ 89 StrlSchV)

Für die Universität und UMG heißt dies: Nutzer von umschlossenen radioaktiven Stoffen,

  • deren Aktivität die Freigrenzen der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 überschreitet und
  • die bisher keine regelmäßige Dichtheitsprüfung durchführen und
  • in deren Umgangsgenehmigung die Behörde nicht von dieser Pflicht befreit hat,

müssen die Dichtheitsprüfung noch in diesem Jahr durchführen (lassen).

Sofern die Behörde keinen bestimmten Sachverständigen gefordert hat, und die Überprüfung nicht durch die eigenen Strahlenschutzbeauftragten durchgeführt werden kann, können Sie die Dichtheitsprüfung durch Herrn Bernd Kopka, Labor für Radioisotope (LARI), durchführen lassen. Er ist als Sachverständiger für diese Tätigkeit behördlich anerkannt. Kontaktdaten von Herrn Kopka und Informationen zu den angebotenen Leistungen: http://www.uni-goettingen.de/de/315598.html

Die Prüfberichte sind aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Bitte senden Sie uns die Informationen (Prüfverfahren, Prüfergebnis) über Ihre durchgeführten Dichtheitsprüfungen 2019 zu, damit wir die Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben für die Strahlenschutzverantwortlichen dokumentieren können. Festgestellte Undichtheiten und andere Mängel sind der Behörde über die Stabsstelle Sicherheitswesen/Umweltschutz unverzüglich zu melden.

Weitere Informationen u. A. zu Prüffristen und Prüfkriterien enthält die „Richtlinie über Dichtheitsprüfungen an umschlossenen radioaktiven Stoffen“ (Fassung vom 07.09.2012), die bis zum Erscheinen einer an das neue Recht angepassten Richtlinie gültig bleibt: http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_04022004_RSII3170337.htm

Bei hochradioaktiven Strahlenquellen muss weiterhin die Dichtheitsprüfung mindestens einmal jährlich erfolgen, sofern die zuständige Behörde nicht einen anderen Zeitraum bestimmt hat (§ 89 Abs. 2 StrlSchV). Das Datum der Dichtheitsprüfung ist innerhalb eines Monats an das Bundesamt für Strahlenschutz zu melden (§ 85 Abs. 4 StrlSchV). Dies übernimmt, wenn nicht anders vereinbart, der Bereich Strahlenschutz der Stabsstelle Sicherheitswesen/Umweltschutz.

Bei Fragen zur Umsetzung der neuen Rechtsvorschriften wenden Sie sich gern an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bereichs Strahlenschutz: http://www.uni-goettingen.de/de/strahlenschutz+röntgen/187984.html