Neues Strahlenschutzrecht XIV: Arbeitsanweisungen für alle Anwendungen am Menschen
Bei allen Untersuchungen und Behandlungen mit ionisierender Strahlung oder radioaktiven Stoffen am Menschen müssen nach neuem Strahlenschutzrecht schriftliche Arbeitsanweisungen erstellt werden. (§ 121 Abs. 1 StrlSchV)
Bei der Erstellung der Arbeitsanweisungen können die Informationen und Muster der im Folgenden genannten Internetseiten hilfreich sein.
Die Ärztliche Stelle Niedersachsen/Bremen gibt in einem Informationsblatt nützliche Hinweise zur Erstellung von Arbeitsanweisungen für Röntgen- und CT-Untersuchungen: https://www.aekn.de/arztspezial/aerztliche-stelle/downloads (Datei Arbeitsanweisungen Röntgen)
Hinweise oder Muster zu weiteren Untersuchungen sind unter dem Begriff „Arbeitsanweisungen“ auch auf den Internetseiten weiterer Ärztekammern und Zahnärztekammern zu finden, z.B.
https://zkn.de/zkn/zahnaerztliche-stelle/arbeitsanweisungen.html