Fachbetriebspflicht bei Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen (gemäß § 45 AwSV)

Betreibe ich eine Anlage die fachbetriebspflichtig ist?

Es gibt Anlagen im Umgang mit wassergefährdenden Stoffen an denen Arbeiten nur durch besonders qualifizierte Unternehmen, den Fachbetrieben durchgeführt werden dürfen. Im Folgenden werden diese Anlagen genannt sowie die Anforderungen an den Fachbetrieb aufgeführt:

Welche Anlagen sind fachbetriebspflichtig?

  • unterirdische Anlagen
  • oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufen C und D
  • oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufen B innerhalb von Wasserschutzgebieten
  • Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufen B, C und D
  • Biogasanlagen

Wann muss der Fachbetrieb beauftragen werden?

Der Betreiber hat einen Fachbetrieb zu beauftragen für die:

  • Errichtung (Aufstellung und Einbau)
  • Instandsetzung
  • Innenreinigung und
  • Stilllegung

der Anlage

 

Welche Voraussetzungen muss ein Fachbetrieb erfüllen:

  • der Betrieb muss über die notwendigen Geräte und Ausrüstungsteile sowie über sachkundiges Personal verfügen
  • der Betrieb muss von einer Güte- und Überwachungsgemeinschaft (GÜG) oder einer Sachverständigenorganisation (SVO) zertifiziert sein

 

Fachbetriebe werden für 2 Jahre zertifiziert. Bitte leiten Sie vor einer Beauftragung das aktuelle Zertifikat des Fachbetriebs an uns weiter. Wir überprüfen das Zertifikat und legen es dann der zuständigen Behörde vor (i.A. Untere Wasserbehörde).

 

Sie sind sich nicht sicher, ob Sie eine fachbetriebspflichtige Anlage betreiben? Sie suchen einen Fachbetrieb? Wir beraten Sie gerne und auch bei weiteren Fragen zum Gewässerschutz stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen der Stabsstelle Sicherheitswesen/Umweltschutz, Frau Herrmann und Frau Dr. Schaefer gerne zur Verfügung.

 

Weitere Infos finden Sie auch hier: Link Gewässerschutz

(He)