Neues Strahlenschutzrecht IX: Regelungen für Isotopenlabore

Die neue Strahlenschutzverordnung hat einige Änderungen für die Herausgabe von radioaktiven Stoffen mit sich gebracht. Während die z.T. deutlich strengeren Werte für die uneingeschränkte Freigabe (siehe Newsletter 03/2018) erst ab dem Jahr 2021 anzuwenden sind, gelten die überarbeiteten allgemeinen Freigaberegelungen ab sofort.

Eine wesentliche Verschärfung betrifft alle Kontrollbereiche, in denen mit offenen radioaktiven Stoffen gearbeitet wird. Von dort ist laut § 31 StrlSchV nun sämtliches Material von der Behörde freizugeben, auch wenn es nachweislich nicht aktiviert oder kontaminiert ist. Dies betrifft also typischerweise Verpackungsabfälle, aber genauso sämtliches übriges Material, das nicht in Kontakt mit radioaktiven Stoffen gekommen ist.

Das Herausbringen von Gegenständen (§ 58 Abs. 2 StrlSchV) zur Wiederverwendung oder Reparatur ist weiterhin auch bei Vorliegen einer Kontamination möglich, solange die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 unterschritten sind.

Es gibt im Wesentlichen drei Möglichkeiten, mit der verschärften Regelung des § 31 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV umzugehen:

  • Vermeidung nicht kontaminierter Abfälle/Materialien im Kontrollbereich (z.B. durch Auspacken außerhalb des Kontrollbereichs; hierbei kann die Definition nach § 52 Abs. 2 Nr. 2 StrlSchV herangezogen werden, also u.U. eine teilweise Herabstufung zum Überwachungsbereich zielführend sein)
  • Abgabe sämtlicher Abfälle über das zentrale Sammellager
  • Beantragung einer Ausnahmeregelung gemäß § 31 Abs. 5 StrlSchV

Der letztgenannte Punkt ist insbesondere dann empfehlenswert, wenn im Kontrollbereich größere Mengen an Material anfallen, welches auch nicht nach § 58 StrlSchV herausgebracht werden kann.

Sollten Sie von den neuen Regeln betroffen sein, wenden Sie sich gerne an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich Strahlenschutz. Wir können dann auch prüfen, ob evtl. eine übergreifende Ausnahmeregelung sinnvoll und möglich ist.