Neues Strahlenschutzrecht I: Freigabe

Neues Strahlenschutzgesetz I: Freigabe

Wie dem einen oder anderen sicherlich bereits bekannt ist, tritt 2019 das neue Strahlenschutzgesetz in Kraft. Im Zuge dessen muss auch eine neue Strahlenschutzverordnung erlassen werden, welche sowohl die bestehende StrlSchV als auch die RöV ablösen wird. Während das Gesetz bereits ausgefertigt und veröffentlich wurde, ist die neue Verordnung noch in Arbeit und wird erst gegen Jahresende fertiggestellt sein.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass bestehende Genehmigungen und angezeigte Röntgengeräte Bestandsschutz haben. Für die Nutzung dieser Einrichtungen ändert sich also zunächst einmal nichts.

Es steht aber schon fest, dass es zu einigen Änderungen kommen wird, die auch bestehende Genehmigungen betreffen können. So verringern sich die die Werte für die uneingeschränkte Freigabe einiger gängiger Isotope drastisch: Für H-3 von 1000 Bq/g auf 100 Bq/g und für C-14 sogar von 80 Bq/g auf 1 Bq/g. Dies sollte also bereits jetzt bei der Planung von Entsorgungen berücksichtigt werden.

Bei Fragen zu der neuen Rechtslage oder im Falle von geplanten Änderungen in Ihren Bereichen wenden Sie sich gerne jederzeit an die Stabsstelle Sicherheitswesen/Umweltschutz. Für neue Anträge und Nachträge zu bestehenden Genehmigungen sollte das Strahlenschutzgesetz frühzeitig berücksichtigt werden, um Verzögerungen im Genehmigungsprozess möglichst zu vermeiden.

Wir werden Sie auf diesem Wege auch in der Zukunft über relevante Aspekte der Neuregelungen informieren.