CRISPR/Cas Urteil des EuGH: Was ist in Zukunft zu beachten?

Sie haben sicherlich schon von der Entscheidung des Europäischen Gerichtshof gehört, Organismen, die durch Genome Editing genetisch verändert wurden als GVO einzustufen, die dem Gentechnikrecht unterliegen. Etablierte Verfahren der Mutagenese wie Bestrahlung oder chemische Behandlung werden hingegen ausdrücklich ausgenommen. Über Sinn oder Unsinn des Urteils ist bereits eine Diskussion entbrannt, aber was hat das Urteil in der Praxis an der Universität für Folgen?

  • Solange die Entscheidung des EuGH ausstand wurden CRISPR/Cas Experimente bereits als gentechnische Arbeiten gewertet. An dieser Praxis wird sich natürlich jetzt nichts ändern. Planen Sie solche Arbeiten, dann müssen diese in einem gentechnischen Labor stattfinden.
  • Fallen die Arbeiten nach der Risikoeinstufung unter die Sicherheitsstufe 1 dann können Sie diese Arbeiten ohne Anzeige bei der Behörde in einem bestehenden S1 Labor durchführen.
  • Auch wenn in S1 keine Anzeigepflicht einzelner Arbeiten besteht gilt natürlich wie sonst auch die Aufzeichnungspflicht gemäß der Gentechnikaufzeichnungsverordnung, d.h. bei jedem neuen Projekt muss der Projektleiter gemäß GenTSV eine Risikoeinstufung vornehmen und Aufzeichnungen über die hergestellten GVOs führen.
  • In S2 besteht, wie sonst auch, eine generelle Anzeigepflicht jeder weiteren gentechnischen Arbeit, die von dem ursprünglich angezeigten Projekt abweicht (neue Spender-, Empfängerorganismen, Vektoren usw.).
  • Besitzen Sie noch kein angezeigtes gentechnisches Labor, dann muss eine Anzeige zeitnah stattfinden (das GenTG kennt nur vor Aufnahme der Tätigkeiten). Bitte beachten Sie, dass ein S1 Schild an der Tür auch alt sein kann (wenn Sie das Labor nicht selbst angezeigt haben) und keine Aussage darüber trifft, ob der Raum zugelassen ist. Fragen Sie bitte bei der Koordinatorin für Biologische Sicherheit nach.
  • Die Lagerung (>3 Tage) von durch CRISPR/Cas erzeugten GVOs muss ebenfalls in einer S1 Anlage stattfinden (oder in einem Tiefkühl-Gerät welches explizit als S1 bei der Behörde mitangezeigt wurde).
  • Bei geplanten Anbau von derartig erzeugten Pflanzen bedarf es eine Freisetzungs- bzw. Zulassungsgenehmigung nach GenTG.

 

Bei allen Fragen wenden Sie sich gerne an die Koordinatorin für Biologische Sicherheit, Dr. Sonja Voget.

 

Sie finden die Pressemitteilung zum EuGH Urteil hier.