Neufassung der GenTSV: Verschärfung durch die Hintertür

Das Gentechnikgesetz (GenTG) soll ja schon lange überarbeitet werden, spätestens seit der Neufassung der Biostoffverodnung und der daran hängenden Technischen Regeln (TRBAs) zB für Labore wird es Zeit. Jetzt hat die Gentechniksicherheitsverordnung (GenTSV) das Gesetz überholt und der Entwurf hält einige Verschärfungen bereit.

Ein Entwurf der GenTSV wurde auf den Seiten des BMEL veröffentlicht und liegt den Verbänden vor, die um Stellungnahmen gebeten wurden. Schaut man sich die offizielle Kommentierung zum Entwurf an, wird der Eindruck erweckt, die Änderungen seien Anpassungen an die neue TRBA 100 für Labore und sonst eher kosmetischer Natur. Bei genaueren Blick verbergen sich jedoch leider diverse neue Verschärfungen, die häufig die Verhältnismäßigkeit vermissen lassen.

Beispiele:

  • Biologische Sicherheitsmaßnahmen: Hefen, Bakterien wie typische Labor E. coli gelten nach einer Übergangszeit nicht mehr als eine biol. Sicherheitsmaßnahme. Nur noch eukaryotische Zellkulturen in Verbindung mit bestimmten Vektorsystem sind anerkannt.
  • Der Hygieneplan wird ab S1 Pflicht (Dies ist übrigens bereits jetzt schon Teil der Vorlage für eine S1 Betriebsanweisung).
  • Die Betriebsanweisung muss alle zwei Jahre auf Aktualität überprüft werden (dies bedeutet, dass die Überprüfung schriftlich festgehalten werden muss). IMHO unnötig, da es eh eine Pflicht zur Risikoeinstufung neuer Arbeiten gibt und somit eine Anpassung der Betriebsanweisung nach Bedarf.
  • Entsorgung: Die Möglichkeit der thermischen Inaktivierung (Verbrennung) wurde gestrichen. Warum infektiöse Krankenhausabfälle verbrannt werden dürfen, GVO haltige Abfälle aus S1 oder S2 aber nicht, ist nicht nachvollziehbar.
  • Gewächshäuser: Vorgaben aus dem Laborbereich wie nach außen aufschlagende Türen sollen hier vorgeschrieben werden. Türen in Gewächshäusern sind meist aus Glas und als Schiebetür ausgeführt, um ein Zuschlagen und Zerbrechen zu vermeiden. Warum dies geändert werden soll wird nicht begründet.
  • Tierhaltung: Es wird versucht Bestimmungen auch über die reinen Haltungsräume hinaus auszuweiten, zB was die Beschaffung der Oberflächen betrifft. Auch hier wird versucht Vorgaben aus dem Laborbereich einzuführen, zB dass Türen in Fluchtrichtung aufschlagen sollen.
  • Projektleiter: Die Behörde kann den Projektleiter zu einer Fortbildung verdonnern ist sie der Meinung er verfügt nicht mehr über die nötigen Kenntnisse. 
  • Ordnungswidrigkeiten: Der Normadressat war bisher der Betreiber der gentechnischen Anlagen. Dieser hat die Sanktionierungen weitergegeben, wenn das Verschulden zB beim Projektleiter lag. In der neuen Regelung sind auch der Projektleiter und BBS genannt. Dies eröffnet theoretisch die Möglichkeit alle gleichzeitig zu sanktionieren.

 

Es bleibt zu hoffen, dass der gesunde Menschenverstand siegt und die vielfältigen Stellungnahmen der Verbände noch Einfluss auf die Entscheidungsträger haben!  Sobald die neue GenTSV in Kraft tritt werden die Projektleiter und BBS gesondert informiert.