Neues Strahlenschutzrecht IV: Informationen

  • StrlSchG und neue StrlSchV – Online Versionen
  • Mehrere Betreiber eines Geräts/einer Anlage – Abgrenzungsvertrag
  • Verfahren zur Beantragung der SSR-Nummern
  • Abschaffung Röntgenpass

StrlSchG und neue StrlSchV – Online Versionen

Am 31.12.2018 ist die neue Strahlenschutzverordnung zusammen mit dem neuen Strahlenschutzgesetz in Kraft getreten. Die aktuellen Versionen sind online abrufbar unter:

https://www.gesetze-im-internet.de/strlschv_2018/index.html (Strahlenschutzverordnung) und

https://www.gesetze-im-internet.de/strlschg/index.html (Strahlenschutzgesetz).

Die Texte können dort auch als pdf-Datei heruntergeladen werden.

Bei der Organisation und Umsetzung des Strahlenschutzes sind Gesetz und Verordnung stets gemeinsam zu beachten.

Neben der Zusammenfassung von Röntgen- und Strahlenschutzverordnung in einer einzigen neuen Verordnung wurden auch diverse rechtliche Vorgaben überarbeitet. Einige Änderungen sind im Folgenden kurz erläutert:

 

Mehrere Betreiber eines Geräts/Anlage – Abgrenzungsvertrag

Insbesondere bei Röntgengeräten im medizinischen Bereich kommt es vor, dass diese nicht nur durch die Universität/UMG genutzt werden, sondern auch eigenverantwortlich durch Externe betrieben werden. In diesem Fall ist neuerdings die Behörde darüber zu informieren. Zusätzlich muss ein Abgrenzungsvertrag mit dem fremden Betreiber geschlossen werden, der die jeweiligen Zuständigkeiten regelt. (§ 44 StrlSchV)

Bitte setzen Sie sich mit uns in Verbindung, wenn dies in Ihrem Bereich relevant ist, oder Sie sich unsicher sind, ob Sie eventuell betroffen sein könnten.

 

Verfahren zur Beantragung der SSR-Nummern

Wie bereits im letzten Newsletter angekündigt, sollen die SSR-Nummern für die Dosimetrie bzw. die Strahlenpässe innerhalb der Universität/UMG zentral beantragt werden. Der Prozess befindet sich noch im Aufbau, wird aber zeitnah anlaufen. Hierzu wurden bereits Informationen verschickt.

Sollten Sie für sich selbst oder Kollegen eine SSR-Nummer benötigen und noch nicht wissen, an wen Sie sich hierfür wenden müssen, melden Sie sich bitte bei uns, damit wir Ihnen die entsprechenden Informationen zukommen lassen können.

 

Abschaffung Röntgenpass

Der Röntgenpass (ehemals § 28 Abs. 2 RöV) wurde im Strahlenschutzrecht ersatzlos gestrichen und muss nun nicht mehr für zu untersuchende Personen bereitgehalten werden.

 

Über weitere Änderungen werden wir Sie an dieser Stelle fortlaufend informieren. Bei Fragen zur Umsetzung des neuen Rechts wenden Sie sich gern an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bereichs Strahlenschutz: http://www.uni-goettingen.de/de/strahlenschutz+röntgen/187984.html