Neues Strahlenschutzrecht V: Strahlenschutzanweisung – neue Regelung und Aktualisierungen

Nach neuem Recht ist eine Strahlenschutzanweisung für alle Tätigkeiten im Sinne des Strahlenschutzrechts vorgeschrieben (§ 45 StrlSchV), also auch für den genehmigungspflichtigen Betrieb von Röntgengeräten! Lediglich Röntgengeräte, für die eine Anzeige erfolgt ist, bleiben davon ausgenommen.

Es gelten folgende Übergangsvorschriften für Tätigkeiten, die vor dem 31.12.2018 aufgenommen wurden (§ 188 StrlSchV): War bisher keine Strahlenschutzanweisung notwendig, ist diese bis zum 01.01.2020 zu erstellen. Strahlenschutz­anweisungen, die vor dem 31.12.2018 erstellt wurden, müssen unter Berücksichtigung des § 45 Abs. 2 StrlSchV ebenfalls bis zum 01.01.2020 aktualisiert werden.

Alle Strahlenschutzbeauftragten werden gebeten, die Anweisung für ihren Bereich zu verfassen bzw. zu aktualisieren (insbesondere die Verweise auf die Paragraphen der Rechtstexte anzupassen) und der Stabsstelle Sicherheitswesen/ Umweltschutz – Bereich Strahlenschutz zur Kenntnis zuzusenden.