Neues Strahlenschutzrecht VI: Verpflichtung zur Meldung von bedeutsamen Vorkommnissen/Ereignissen – was ändert sich?

Bedeutsame Vorkommnisse sind neben Notfällen und Störfällen im Sinne des Strahlenschutzrechts ab sofort an die zuständige Behörde zu melden (§ 108 StrlSchV). Die Bedeutsamkeit eines Vorkommnisses lässt sich anhand der in den Anlagen 14 und 15 der StrlSchV genannten Kriterien festmachen. Sogar ein Ereignis mit beinahe erfolgter unbeabsichtigter Exposition kann nach Nr. VII. der Anlage 14 bereits meldepflichtig sein.

Die Meldung dient auch der Bewertung des bedeutsamen Ereignisses. Soweit möglich, sind Ursachen und Auswirkungen sowie Maßnahmen zur Behebung der Auswirkungen und zur Vermeidung derartiger Vorkommnisse anzugeben (§ 108 Abs. 2 StrlSchV).

Bitte prüfen Sie insbesondere für den medizinischen Bereich, inwiefern Sie von den Kriterien der Anlage 14 StrlSchV betroffen sind. Im Laufe des Jahres soll auch ein möglichst einheitliches Verfahren zur Identifikation (Risikomanagement) und Meldung von Vorkommnissen im Patientenbetrieb der UMG etabliert werden. Hierfür wären wir über Rückmeldungen sehr dankbar.