Inaktivierung radioaktiv markierter GVOs

Die Allgemeine Stellungnahme aus dem Jahr 1993 wurde an den Stand der Technik angepasst.

Die Vorgaben richten sich an Labore ab S2, in denen radioaktiv markierte GVOs hergestellt werden oder mit GVOs infizierten Versuchstieren radioaktive Substanzen verabreicht werden. Der anfallende Abfall fällt sowohl unter das Strahlenschutz- als auch das Gentechnikrecht hinsichtlich der Behandlung.

Das Gentechnikrecht sieht für die Inaktivierung von GVO-haltigem Abfall/Abwasser nur autoklavieren vor. Jedoch ist dies nicht möglich, wenn dadurch der Autoklav radioaktiv kontaminiert und radioaktiv belasteter Wasserdampf austreten kann.

Die ZKBS empfiehlt daher, GVO-haltige, radioaktive Abfälle sicher zu lagern, bis sie ausreichend abgeklungen sind und entsprechend der Vorgaben der GenTSV entsorgt werden können.

Falls dies nicht möglich ist und die Art der Abfälle es erlaubt, empfiehlt die ZKBS auf Grundlage der entsprechenden Abschnitte der GenTSV, die Abfälle mittels chemischer Verfahren zu inaktivieren (in der Sicherheitsstufe 2) bzw. sie mit solchen Verfahren zu sterilisieren (in den Sicherheitsstufen 3 oder 4).

Achtung: die Eignung des Desinfektionsmittels und Verfahrens muss validiert werden und der Behörde zur Einzelfallentscheidung angezeigt werden!