Personendosimetrische Überwachung: Zeitnahe Ermittlung der Ersatzdosis bei Verlust der Plakette

In Strahlenschutzbereichen (§ 64 Abs. 1 StrlSchV) ist die Ermittlung der Körperdosis gesetzlich vorgeschrieben. Hier möchten wir eine neue Vorgehensweise bei Plakettenverlust oder bei Unauswertbarkeit der Plakette vorstellen:

Die Universität zusammen mit der UMG stattet über 1000 Mitarbeiter in mehr als 30 Kliniken, Instituten und Abteilungen mit Dosimetern aus (§ 66 Abs. 1,2 StrlSchV). Die Filmplatten werden überwiegend monatlich ausgewertet (§ 66 Abs. 3 StrlSchV).

Sollte eine Plakette dem Materialprüfungsamt (MPA) nicht zurückgesandt werden, oder sich dort als unauswertbar erweisen, erfolgt eine umgehende Mitteilung des MPAs an die entsprechende Abteilung. Eine Meldung des MPAs an die Gewerbeaufsicht über den Verlust oder den Mangel einer Filmplakette, und die darauffolgende Forderung der Ermittlung einer Ersatzdosis (§ 65 Abs. 2 StrlSchV), kann sich jedoch bis zu anderthalb Jahren hinziehen. Nach diesem Zeitraum können die betroffenen Mitarbeiter oftmals nicht mehr erreichbar und die Gründe des Plakettenverlustes nicht mehr rekonstruierbar sein.

Aus diesem Grund möchten wir alle Abteilungen auffordern, bereits bei Erhalt des Ergebnisabfragebogens des MPA die Stabsstelle zu kontaktieren. So kann eine Ersatzdosisermittlung zeitnah durchgeführt und die Unterschrift der betroffenen Mitarbeiter leichter beigebracht werden. Auf Anfrage der Gewerbeaufsicht kann die Stabsstelle die Ersatzdosis ohne nochmalige Kontaktaufnahme mit der Einrichtung direkt weiterleiten.

Dies sollte, im Vergleich zu einer um Monate verzögerten Dosisermittlung, eine Arbeitserleichterung und Zeitersparnis für die Strahlenschutzbeauftragten und Dosimetrieverantwortlichen bedeuten.