Rückhaltung von Löschwasser: Änderung der Vorschriften ist geplant

Wird bei Bränden Löschwasser eingesetzt, ist dieses Wasser fast immer stark verschmutzt – auch mit gefährlichen Stoffen. Zur Gewährleistung des Gewässerschutzes müssen Neubauten in vielen Fällen daher so geplant werden, dass notwendiges Löschwasser aufgefangen werden kann. Eine wesentliche Änderung der Vorschriften liegt nun im Entwurf vor.

Bisher wird die Löschwasserrückhaltung im Detail durch die Löschwasserrückhalte RL geregelt. Nun gibt es einen Referentenentwurf zur Änderung der AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen), durch den genaue Vorgaben für die Löschwasserrückhaltung gemacht werden. Derzeit ist davon auszugehen, dass der Entwurf spätestens gegen Ende 2020 in Kraft gesetzt wird und die LöRüRL ihre Gültigkeit verliert.

Wie dem Entwurf zu entnehmen ist, werden die Regelungen dadurch weniger streng als derzeit.

Zusammengefasst:

  • Die Pflicht zur Zurückhaltung besteht für AwSV-Anlagen ab einer Menge von 5 t (!) wassergefährdender Stoffe. Nach Wassergefährdungsklassen wird hierbei nicht mehr unterschieden!
  • Das Rückhaltevolumen bezieht sich auf
    • die potentielle Brandfläche (egal ob Lager oder Produktion)
    • den Löschwasserbedarf (z.B. 96 cbm/h)
    • die Verdampfungsrate darf mit 50% angesetzt werden
  • Es ergeben sich nach der eingeführten Tabelle Rückhaltevolumina von 25 cbm (bei einer Brandfläche von 100 qm) bis zu 96 cbm bei einer Brandfläche bis zu 2500 qm.
  • Soweit ein Brandereignis ausgeschlossen werden kann (z.B. durch Baumaterialien, unbrennbare Stoffe etc.) ist keine Rückhaltung erforderlich.

 

Foto Löschwasserrückhaltung Löschwasserbarriere

Löschwasser Barriere: dient dem schnellen manuellen Abschließen und Versperren von Gebäudeöffnungen und verhindern das Austreten wassergefährdender Stoffe in die Umgebung

 

Hier ein Auszug aus dem Entwurf:

§ 20 Rückhaltung bei Brandereignissen

Unbeschadet der Anforderungen nach § 18 müssen Anlagen so geplant, errichtet und betrieben werden, dass das bei Brandereignissen anfallende Löschwasser sowie das mit wassergefährdenden Stoffen belastete Berieselungs- und Kühlwasser nach Maßgabe von Anlage 2a zurückgehalten wird. Regelungen anderer Rechtsbereiche zum vorbeugenden Brandschutz bleiben unberührt. Satz 1 gilt nicht für

  1. Anlagen, in denen sich ausschließlich nicht brennbare Stoffe oder Gemische in nicht brennbaren Behältern oder Verpackungen befinden und die Bauteile der Anlage im Wesentlichen aus nicht brennbaren Materialien bestehen,
  2. Anlagen, in denen sich ein so geringer Anteil an brennbaren Stoffen oder Gemischen befindet und die aus einem so geringen Anteil an brennbaren Materialien bestehen, dass sich kein Vollbrand entwickeln kann,
  3. Anlagen, die im Brandfall nur mit Sonderlöschmitteln ohne Wasserzusatz gelöscht werden,
  4. Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, die eine Erddeckung von mindestens 0,5 Metern aufweisen,
  5. Anlagen bis zu einer Masse der wassergefährdenden Stoffe von 5 Tonnen,
  6. Anlagen mit doppelwandigen Behältern aus Stahl,
  7. Rohrleitungsabschnitte, die bei einem Brandereignis vom Betreiber voneinander getrennt werden können und entweder aus Stahl bestehen oder nach § 21 über keine Rückhaltung verfügen müssen, oder
  8. Heizölverbraucheranlagen.
  9. Der Betreiber von Anlagen nach Satz 1 und 3 hat dafür Sorge zu tragen, dass durch die Brandbekämpfung Gewässer nicht geschädigt werden.

sowie weitere Vorschriften im Anhang 2a.

 

Sollten Sie Fragen zu den geplanten Änderungen haben oder möchten Sie den Entwurf bekommen, dann wenden Sie sich bitte an die Gewässerschutzbeauftragten der Stabsstelle.