Neues Strahlenschutzrecht XV: Aufbewahrungsfristen von Dokumenten

Unter folgendem Link finden Sie eine Auflistung von Aufbewahrungsfristen nach aktuellem Strahlenschutzrecht für Unterlagen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Röntgengeräten:

https://www.blzk.de/blzk/site.nsf/gfx/aufbewahrungsfristen_blzk.pdf/$file/aufbewahrungsfristen_blzk.pdf (Quelle: Bayerische Landeszahnärztekammer)

Für den technischen Betrieb von Röntgengeräten gibt es keine gravierenden Änderungen; die relevanten Dokumente müssen in der Regel während der gesamten Dauer des Betriebs bereitgehalten werden (siehe hierzu die Merkblätter auf unserer Homepage).

Bei sämtlichen medizinischen Anwendungen ist die Aufbewahrungspflicht von Aufzeichnungen der Konstanzprüfungen deutlich ausgeweitet worden. Hier gilt nun eine Frist von zehn Jahren (bislang zwei Jahre).

Eine Gegenüberstellung von Aufbewahrungsfristen nach früherer RöV und jetzigem StrlSchG bzw. aktueller StrlSchV bietet die Landeszahnärztekammer Thüringen:

Aufbewahrungsfristen nach neuem Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

Quelle: Downloadcenter der Landeszahnärztekammer Thüringen https://www.lzkth.de/lzkth2/cms_de.nsf/lzkth/downloadcenter.htm