Gentechnik Basics: Beauftragte für Biologische Sicherheit (BBS)

In der neuen Folge der Reihe Gentechnik Basics geht es um den/die BBS, vor allem um Missverständnisse hinsichtlich der Verantwortung zu klären.

Die Funktion des/der Beauftragten für Biologische Sicherheit:

Auch in Bezug auf den/der BBS in gentechnischen Anlagen gibt es häufig Missverständnisse: durch den enthaltenen Begriff des/der Beauftragten gibt es sehr oft die Fehleinschätzung, der/die BBS wäre vor Ort verantwortlich für die Biologische Sicherheit und somit für die Umsetzung von gesetzlichen Anforderungen. Das ist falsch!

Die Pflichten des/der Beauftragten für Biologische Sicherheit:

  • Überwachung des/der Projektleiters/in (PL): Erfüllt diese/r die gesetzlichen Anforderungen? Dieser Pflicht kommt der BBS nach durch regelmäßige (= jährliche und anlassbezogene) Kontrollen der Labore. Hierbei wird sich über die Umsetzung der vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen und der organisatorischen Aufgaben, welche sich aus der GenTSV ergeben informiert und dies protokolliert. Siehe hierzu auch den Beitrag über die Pflichten des PLs im Newsletter 02/2019. Zur Protokollierung steht auf der Homepage der Stabsstelle eine Checkliste zur Verfügung.

 

  • Beratung: Der/die BBS hat auch eine Beratungsfunktion gegenüber dem PL, Betreiber und Personalrat, wenn er darum gebeten wird:
    • hinsichtlich der korrekten Risikoeinstufung der Arbeiten,
    • der richtigen Durchführung der gentechnischen Arbeiten,
    • der Auswahl der richtigen Geräte bei Verwendung von GVOs (denken Sie an den Aerosolschutz ab S2).

 

  • jährlicher Bericht: Über die Mängel und Maßnahmen aus den Punkten 1 und 2 hat der/die BBS jährlich einen Bericht an den Betreiber zu schreiben. In diesem Newsletter habe ich ausführlich über die möglichen Inhalte dieses Berichts geschrieben.

Vorraussetzungen/Sachkunde:

Für den BBS gelten die gleichen Vorraussetzungen wie für den/der Projektleiter/in:

Die Sachkunde basiert auf drei Säulen:

  1. Den Abschluss eines naturwiss. oder (tier-)medizinischen Hochschulstudiums
  2. min. 3 Jahre Tätigkeit (=experimentelle Kenntnisse) mit gentechnischen Methoden, also der Herstellung und Handhabung von GVOs. Hierbei zählen Mikrobiologie, Zellbiologie, Virologie oder Molekularbiologie.
  3. Besuch des sog. §15 GenTSV oder Projektleiter-Kurses. Hier werden u.a. die verlangten Kenntnisse über Sicherheitsmaßnahmen und Arbeitsschutz bei gentechnischen Arbeiten vermittelt.

Punkte 2 ist nachzuweisen durch entsprechende Unterlagen: zB Erst- max. Zweit-Autoren Paper in denen gentechnische Methoden beschrieben (!) werden. Teile der Dissertation oder auch die schriftliche Bestätigung inkl Aufzählung der Methoden und Zeiträume eines (ehem.) Vorgesetzen (idealerweise der Projektleiter der gentechnischen Anlage, in der die experimentellen Arbeiten stattgefunden haben).