Unterweisungen mit Abstand Teil 2: Biologische Sicherheit

Die Pflicht die Mitarbeiter korrekt zu unterweisen findet sich in vielen Gesetzen und Verordnungen. Sie ist ein zentrales Instrument, um notwendige Kenntnisse, Vorgaben und Gebote zu vermitteln. Unterweisungen sollen vor Arbeitsantritt und dann jährlich wiederholt werden. Nur, was tun in Zeiten einer Pandemie mit Kontaktbeschränkungen?

Vorweg:

Allgemeine Hinweise und sogar Vorlagen* finden Sie bei den Kollegen vom Arbeitsschutz. Hier soll es speziell um die Anforderungen an Unterweisungen im Bereich Biologische Sicherheit gehen. Wichtig ist auch, dass es hier um die wiederkehrenden, allgemeinen Unterweisungen geht. Unterweisungen zu Geräten zB setzen natürlich Präsenz vor Ort voraus.

*Die Seite mit den Vorlagen ist nur intern bzw. aus dem Homeoffice unter Verwendung des GWDG VPNs erreichbar.

Rechtliches

  • Die GenTSV ist deutlich: Der Projektleiter*in ist für die Unterweisung der Mitarbeiter zuständig; §12 Absatz (3) regelt dabei Art und Inhalt. Wichtig ist, dass es heißt, die Unterweisung habe mündlich zu erfolgen.
  • Auch gemäß der BiostoffV (§14) und der GefahrstoffV (§14) muss die Unterweisung mündlich stattfinden.

Einen Lichtblick gibt es:

In der neuen GenTSV, die ab 01.03.2021 in Kraft tritt, darf die Unterweisung in S1 auch „mittels elektronischer Kommunikationsmittel“ erfolgen; leider ist (noch) nicht definiert, was genau darunter fällt. Es ist dann eine Erfolgskontrolle nötig. Ab S2 bleibt es bei mündlich.

Was ist jetzt möglich?

  • Gruppengröße verkleinern: Zunächst gibt es die einfache Lösung die Gruppenstärke bei der Unterweisung zu reduzieren oder in einen Hörsaal auszuweichen.
  • Live per Video: Die Uni bietet z.B. mit Zoom und BigBlueButton zwei Tools für Videokonferenzen an. Bei der Durchführung ist es wichtig, dass alle Teilnehmer auch per Video zugeschaltet sind. Ein Screenshot der Teilnehmerliste (nicht der Teilnehmer, die per webcam zugeschaltet sind) dient dem Nachweis, dass alle anwesend waren (es sollten dann auch Vor- und Nachname angegeben sein). Es muss für die Teilnehmer die Möglichkeit geben Fragen stellen zu können, hierfür am besten Pausen nach den einzelnen Abschnitten einplanen. Auch vorbereitete Verständnisfragen helfen einzuschätzen, ob die Unterweisungsinhalte verstanden wurden. Sowohl Zoom als auch BigBlueButton bieten die Möglichkeit Fragen einzublenden (zB als multiple-choice). Diese kann man vorbereiten und einspielen. Aber auch ein Test im Nachgang ausgeteilt oder eine Verbindung zu E-Learning Modulen/Tests ist eine gute Möglichkeit der Erfolgskontrolle.
  • E-Learning: Solche Plattformen gibt es auch an der Uni Göttingen bzw. UMG; hier werden StudIP bzw. ilias genutzt; vielen ist StudIP aus der Lehre vertraut. Es können Module erstellt werden und Inhalte wie Präsentationen, Videos, Dateien hochgeladen und auch Tests zur Erfolgskontrolle durchgeführt werden. Die Mitarbeiter loggen sich mit ihrem persönlichen Account ein, so dass auch eine Nachvollziehbarkeit gegeben ist.

Achtung: eine Schulung ist keine Unterweisung!

Mitarbeitern einfach Unterlagen zur Verfügung stellen (egal ob per E-Learning Plattform oder auf anderen Wege), die diese durcharbeiten müssen, ist nicht ausreichend. Eine Unterweisung muss zum einen Arbeitsplatzbezogen sein, daher müssen Fremdinhalte (auch von uns zur Verfügung gestellte)  immer angepasst werden. Zum anderen muss immer auch ein Dialog möglich sein: Die Teilnehmer müssen Fragen stellen oder Anmerkungen geben können, z.B. zu Problemen der Umsetzung in der Praxis.

Auch die Vorgabe aus dem Gentechnik-Recht und der BiostoffV, dass die Unterweisung mündlich erfolgen muss, schließen reine Selbstlern-Konzepte aus. E-Learning kann eine sehr gute Möglichkeit sein, um Inhalte vorab zu vermitteln und mit verschiedenen Methoden (Stichwort aktives lernen) eine bessere Wissensvermittlung zu erreichen.

Bei alle diesen Varianten bedenken Sie bitte, dass Sie sich die Unterweisung per Unterschrift bestätigen lassen (z.B. per Umlauf im Nachgang)! Auch müssen die Inhalte zB als Stichpunkte vermerkt sein und nach welchem Gesetz oder Verordnung Sie unterweisen (siehe die Hinweise zu den Paragraphen oben).

Was geht nicht?

Einfach den Mitarbeitern die Unterlagen zumailen und dann vermerken, dass diese dadurch unterwiesen seien reicht nicht aus.

Aufbewahrungspflichten

Die Unterweisung(en) müssen dokumentiert werden: Datum, Unterweisungsgrundlage (Paragraph Rechtsnorm), Inhalte und natürlich die Namen des Unterweisenden bzw. der Teilnehmer plus Unterschrift werden festgehalten.

Diese Unterlagen müssen dann für zwei Jahre aufbewahrt werden (siehe DGUV Information 211-005, Kapitel 11)