Unterweisungen mit Abstand Teil 3: Strahlenschutz

Insbesondere unter den aktuellen Hygiene- und Abstandsgeboten stellt sich die Frage nach alternativen Unterweisungsformen…

Alle Personen, die im Rahmen einer anzeige- oder genehmigungsbedürftigen Tätigkeit tätig werden, oder denen der Zutritt zu einem Kontrollbereich erlaubt wird, müssen nach § 63 StrlSchV unterwiesen werden. Die Unterweisung muss grundsätzlich mündlich erfolgen. Dies gilt auch während der Corona-Pandemie. Hiervon ausgenommen sind nur die Bereiche, in denen die Aufsichtsbehörde bereits ein alternatives Unterweisungsverfahren (siehe unten) zugelassen hat.

Sofern die jährliche Unterweisung in Präsenz unter den geltenden Bedingungen nicht oder nur schwierig möglich ist, kann diese als Videokonferenz durchgeführt werden. Mit BigBlueButton und Zoom bietet die Universität Göttingen Videokonferenz-Plattformen an, welche die Möglichkeit zur gesetzlich geforderten direkten Interaktion zwischen Teilnehmenden und unterweisender Person bieten. Eine Teilnahme lediglich per Telefon dürfte in der Regel nicht ausreichend sein, um die Inhalte vollständig erfassen zu können.

Wichtig für die unterweisende Person: Die Teilnahme muss dokumentiert werden (möglichst mittels Screenshot der Teilnehmerliste). Darüber hinaus müssen in einem Dokument die Inhalte der Unterweisung (Stichworte), der Zeitpunkt, die Unterweisungsgrundlage (§ 63 StrlSchV) und die Namen der Unterwiesenen aufgezeichnet werden. Dieses Dokument ist von der unterwiesenen und der unterweisenden Person zu unterzeichnen (kann bei online-Unterweisung im Nachgang erfolgen).

Aufbewahrungspflichten

Die Aufbewahrungsfrist beträgt fünf Jahre.

Hinweis:

Den zu unterweisenden Personen Unterlagen zur Verfügung zu stellen (online oder auf anderem Weg), welche eigenständig durchzuarbeiten sind, ist nach geltender Rechtslage nicht ausreichend! Wenn eine Unterweisung als E-Learning, also digitales Selbststudium, durchgeführt werden soll, muss ein entsprechendes Konzept einschließlich Erfolgskontrolle erstellt werden. Dieses bedarf dann der Zustimmung durch das Gewerbeaufsichtsamt.