Unterweisungen mit Abstand Teil 1: Arbeitsschutz

Nicht nur in Zeiten von Corona stellt sich immer wieder die Frage, inwieweit es möglich und sinnvoll ist, gesetzlich geforderte Unterweisungen von Beschäftigten auf elektronischem Wege durchzuführen. Hierbei ist zunächst die Frage zu klären, ob diese Art der Unterweisung überhaupt rechtlich zulässig ist. Die gute Botschaft ist: Die Unterweisung mittels elektronischer Hilfsmittel ist grundsätzlich zulässig, jedoch nicht als alleinige Form aller durchzuführenden Unterweisungen.

Für die Dauer der derzeitigen Corona-Pandemie ist es jedoch gemäß der aktuellen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel möglich und zulässig, die notwendigen Unterweisungen (ausschließlich) über elektronische Kommunikationsmittel durchzuführen!

Die in der weiter unten genannten DGUV Regel 100-001 hinterlegten Anforderungen an elektronische Unterweisungen sind auch in der Zeit der Corona-Pandemie zu erfüllen!

 Für Zeiten außerhalb einer Epidemie/Pandemie ist jedoch festzuhalten, dass nach geltender Rechtslage jährliche und anlassbezogene Unterweisungen durch elektronische Unterweisungshilfen unterstützt, aber nicht vollständig ersetzt werden dürfen! Unterweisungen in Präsenz müssen also „in normalen Zeiten“ weiterhin Bestandteil bleiben.

Ob von der elektronischen Variante Gebrauch gemacht werden soll und in welcher Aufteilung hinsichtlich von Präsenzunterweisungen, darüber muss die vorgesetzte Person entscheiden.

Die berufsgenossenschaftliche Regel DGUV Regel 100-001 macht zur Durchführung elektronischer Unterweisungen klare Vorgaben:

  • Die Unterweisungsinhalte müssen arbeitsplatzspezifisch aufbereitet und zur Verfügung gestellt werden.
  • Eine Verständnisprüfung muss stattfinden.
  • Ein Gespräch zwischen Mitarbeiter*in und unterweisender Person (Vorgesetzte*r) muss jederzeit möglich sein.

 

Nicht jedes selbst erstellte oder käuflich erworbene Unterweisungsprogramm erfüllt die beschriebenen Voraussetzungen. Dies galt es zu prüfen.

Durch die Regelungen soll vermieden werden, dass der Kontakt und die Möglichkeiten der Rückmeldung zwischen vorgesetzter Person und Beschäftigten weiter abnimmt und die Reaktions- und Diskussionsmöglichkeiten auf Fragen und Einwände zu den Unterweisungsinhalten zu sehr in den Hintergrund geraten.

Weitere Informationen zum Thema bietet ein Merkblatt und eine Checkliste der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung/ des Instituts für Arbeit und Gesundheit, welche unter folgendem Link einzusehen sind:

https://publikationen.dguv.de/forschung/iag/aus-der-arbeit-des-iag/3557/selbstcheck-als-auswahlhilfe-fuer-elektronische-hilfsmittel-fuer-die-unterweisung-aus-der-arbeit-des?number=SW17557

 

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an die Stabsstelle Sicherheitswesen und Umweltschutz oder die Stabsstelle Betriebsärztlicher Dienst.