Transport von „Corona-Proben“: Neue Checkliste zu wichtigen Gefahrgut Vorschriften

Auch beim Transport von Proben, die z. B. von COVID-19-Patient*innen stammen, müssen Sicherheitsvorschriften eingehalten werden. Die neue Checkliste fasst wichtige Infos zusammen und ermöglicht die Selbstüberprüfung.

Durch das Gefahrgutrecht wird international festgelegt, welche Sicherheitsmaßnahmen beim Transport von gefährlichen Stoffen eingehalten werden müssen. So gibt es auch Vorschriften für gefährliche infektiöse Stoffe. Darunter fallen auch „Proben“ von z. B. COVID-Patient*innen.

Klinische Proben (auch von Verdachtsfällen zum Nachweis) von SARS-CoV-2 sind als Gefahrgut (Kl. 6.2, ansteckungsgefährliche Stoffe, Kat. B, UN3373) zu klassifizieren und durch den Versender/Absender nach Maßgabe der Verpackungsanweisung P650 (ADR) zu verpacken.

 

Bitte überprüfen Sie vor einem Transport von Proben „COVID-19“ anhand der Checkliste, ob alle Vorgaben des Gefahrgutrechts für den Straßentransport eingehalten werden.

So wird u. a. systematisch abgeprüft, ob die Vorschriften für Verpackung und Kennzeichnung oder auch zum Begleitpapier eingehalten werden.

 

Die aktuelle Ausgabe der Checkliste finden Sie auf der Webseite der Stabsstelle:

https://www.uni-goettingen.de/de/gefahrgutrecht/368.html

 

Anmerkung: Proben, die nicht infektiös sind (z. B. denaturierte) unterliegen nicht den Regelungen des Gefahrgutrechts und können ohne Einhaltung weiterer Bestimmungen transportiert werden. Um aber z. B. nach einem Unfall keine (unnötigen) Sicherheitsmaßnahmen auszulösen, wird empfohlen, ein offizielles Begleitpapier mitzuführen in dem bestätigt wird, dass es sich ausschließlich um nicht infektiöse Proben handelt.

 

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an: Fr. Dr. Schaefer, 39-24378, maria-magdalena.schaefer@zvw.uni-goettingen.de