Gentechnik Basics: Externer Transport von GVOs

Der Transport von gentechnisch veränderten Organismen (GVOs) außerhalb von gentechnischen Anlagen über die Straße unterliegt den Regelungen des Gefahrgutrechts, zB beim Versand von Proben, aber auch beim Transport mit dem Auto innerhalb Göttingens zwischen zwei Anlagen.

Je nach Eigenschaften werden die Proben gemäß den Regelungen in Gefahrgut Klassen eingeteilt aus denen sich wiederum Vorgaben hinsichtlich der Art der Verpackung, der Kennzeichnung des Pakets sowie den Transportvorschriften ergeben.

Die Grundlagen:

Basis bildet das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Abkürzung ADR). In Deutschland umgesetzt durch Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB). Betroffen sind Transporte mit Fahrzeugen u.a. auf Straße und Schiene. Der Transport per Fahrrad oder zu Fuß gehört nicht dazu, was sicherlich für den Transport in der Stadt zwischen zwei Anlagen von Bedeutung sein kann.

Hier werden nur die relevanten Teile für den Transport von Mikroorganismen mit Schwerpunkt GVOs aus der ADR herausgepickt. Folgende Einteilung sind relevant:

  • Krankheitserreger, also Mikroorganismen (einschließlich Bakterien, Viren, Parasiten und Pilze) und andere Erreger wie Prionen, die bei Menschen oder Tieren Krankheiten hervorrufen können. Diese gelten als sog. ansteckungsgefährliche Stoffe und sind der Klasse 6.2 zugeordnet (ADR 2.62). Es erfolgt eine Unterteilung in verschiedene Kategorien mit Auswirkungen auf Verpackung, Kennzeichnung usw. Gilt alles natürlich auch für GVOs. Da die Details für diesen Artikel zu komplex sind verweise ich auf die entsprechende Seite der Kollegen inkl. einem detaillierten Merkblatt für den Versand von biologischen (und medizinischen) Proben: https://www.uni-goettingen.de/de/gefahrgutrecht/368.html
  • Nicht infektiöse Organismen (die also den oben genannten Kriterien nicht entsprechen) sind der Klasse 9 zuzuordnen und als UN3245 zu klassifizieren, wenn sie in der Lage sind, Tiere, Pflanzen oder mikrobiologische Stoffe in einer Weise zu verändern, die normalerweise nicht aus natürlicher Reproduktion resultiert (siehe ADR 2.2.9.1.11).
  • Sind die Organismen weder infektiös noch in der Lage, Lebewesen anders als in der Natur vorkommend zu verändern, treffen Gefahrgutvorschriften nicht zu (ADR 2.2.9.1.11, Punkt 3). Es gelten aber natürlich zB andere rechtliche Vorgaben, wie die Vorschriften zum externen Transport von GVO aus der GenTSV.

Was heißt das in der Praxis?

  1. Beurteilung der Infektiosität: Wichtig ist die Einstufung in Risikogruppen, wobei bei der Einstufung für den Transport daran zu denken ist, dass es nicht nur um humanpathogene Eigenschaften, sondern auch um Tierpathogene geht!
  2. Beurteilung des horizontalen Gentransfers bei nicht infektiösen GVOs: Ist der GVO in der Lage andere Organismen zu verändern. Dies kann verneint werden, wenn enthaltene Vektoren
    • keinen breiten Wirtsbereich haben,
    • Vektoren für Prokaryoten kein eigenes Transfersystem und eine geringe Mobilisierbarkeit besitzen,
    • Vektoren auf viraler Basis in eukaryoten Zellen replikationsdefekt sind

Kurzum sie erfüllen die Kriterien für Vektoren als Teil einer biologischen Sicherheitsmaßnahme wie in der entsprechenden Stellungnahme der ZKBS erläutert. Netterweise liefert die ZKBS eine fortlaufend aktualisierte Vektorliste inkl. Kennzeichnung der Eignung als biol. Sicherheitsmaßnahme. (Link zur Datenbank und Stellungnahme).

Bei Fragen zum Thema wenden Sie sich bitte an die Gefahrgutbeauftragte, Dr. Maria-Magdalena Schaefer.