Orthopädischer Fußschutz

„Jeder Fuß braucht seinen Leisten“! So heißt es doch unter Schustern und Schuhmachern so schön. Viele Beschäftigte können mit ihren Privatschuhen in den Arbeitsbereichen tätig sein. Falls jedoch Gefährdungen vorliegen, die Fußverletzungen möglich erscheinen lassen (z.B. schwere Metall- oder Holzteile in einer Werkstatt) ist der Arbeitgeber gehalten, gemäß dem Ergebnis seiner Gefährdungsbeurteilung notwendigen Fußschutz (z.B. Sicherheitsschuhe mit Zehenkappe) zur Verfügung zu stellen.

Aufgrund der Vielzahl der Schuh-Modelle wird es in den meisten Fällen möglich sein, einen passenden Fußschutz „von der Stange“ zu finden.

Bei orthopädischen Problemen allerdings, die von einem Facharzt diagnostiziert sein müssen, kann jedoch eine spezielle Versorgung mit z.B. Einlagen oder speziell angepasstem Fußschutz erforderlich sein.

Für jeden orthopädischen Fußschutz muss eine spezielle Zulassung vorliegen (EU-Baumusterprüfbescheinigung und EU-Konformitätsbewertung). Dies ist gefordert, weil Veränderungen an Sicherheitsschuhen (auch Einlagen) sicherheitstechnische Kriterien des Schuhs negativ verändern können (z.B. antistatische Eigenschaften, Höhe im Zehenkappenbereich oder Energieaufnahme).

Zu diesem Thema gibt es ausführliche Informationen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung DGUV: https://dguv.de/fb-psa/sachgebiete/sachgebiet-fussschutz/orthopaedischer-fussschutz/index.jsp

Hier wird verwiesen auf ein Informationsblatt mit Hinweisen zur Bereitstellung von Orthopädischem Fußschutz.

Bei orthopädischem Fußschutz ist zu unterscheiden, ob es sich um

  • eine Einlagenversorgung für vorhandenes Schuhwerk,
  • die individuelle orthopädische Zurichtung (Änderung) eines industriell gefertigten konfektionierten Schuhs oder
  • die Herstellung eines neuen Schuhs nach individuellem Schuhleisten (Einzelanfertigung/Maßschuhe) handelt.

Von den anfallenden Gesamtkosten lässt sich der sog. Kostenträger in der Regel vom Unternehmen des oder der Betroffenen den Betrag erstatten, den es für Fußschutz ohne orthopädische Veränderung aufgewendet hätte. Vor einer Auftragsausführung muss eine Zusage des Kostenträgers vorliegen. Das Infoblatt, auf das oben verwiesen wurde, enthält eine Tabelle mit den verschiedenen möglichen Kostenträgern und den zugeordneten Voraussetzungen für eine Leistung.

Da es sich bei einer speziellen orthopädischen Versorgung insbesondere um ein arbeitsmedizinisches Thema handelt, steht der Betriebsärztlichen Dienst für eine weitergehende Beratung zur Verfügung.

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an die Stabsstelle Betriebsärztlicher Dienst oder die Stabsstelle Sicherheitswesen und Umweltschutz.