UKP-Laser: neue Pflichten gemäß Strahlenschutzgesetz

Mit der Neufassung des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) wurden auch Laseranlagen in dessen Regelungsbereich aufgenommen. Hiervon betroffen sind Ultrakurzpuls-Laser, da bei ihrem Betrieb ein Plasma erzeugt werden kann und dadurch Röntgenstrahlung emittiert wird.

Wenn der Laser mit Bestrahlungsstärken größer als 10^13 W/cm2 betrieben werden kann, ist eine Anzeige beim Gewerbeaufsichtsamt oder sogar die Beantragung einer Betriebsgenehmigung mitsamt Einreichung umfangreicher Unterlagen erforderlich. In jedem Fall wird dann ein nach Strahlenschutzrecht fachkundiger Strahlenschutzbeauftragter benötigt.

Sofern die Bestrahlungsstärke stets unter 10^13 W/cm2 liegt, muss die Ortsdosisleistung bei allen Betriebsbedingungen gering sein (< 1 μSv/h in 0,1 m Abstand), damit der Laser anzeige- und genehmigungsfrei betrieben werden darf.

Wenn Sie einen Laser betreiben, an dem die o.g. Werte überschritten werden können, oder Sie sich unsicher über die rechtliche Situation sind, wenden Sie sich bitte an den Bereich Strahlenschutz: https://www.uni-goettingen.de/de/strahlenschutz+-+r%c3%b6ntgen/187984.html